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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 169IV. Schnell verderbliche WarenUnter schnell verderbliche Waren i.S.v. § 312d Abs. 4 Nr. 1, 4. Var.BGB fallen frische Lebensmittel wie Frischmilch (nicht H-Milch), Obstoder Wurst, sofern diese nicht ohnehin nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGBvom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes ausgenommen sind,sowie frische Pflanzen, z.B. Schnittblumen, wobei das Vorliegen diesesMerkmals aus ex ante-Perspektive zu beurteilen ist. 1Ebenso wie beiWaren, deren Verfallsdatum zu überschreiten droht, ist unter Berücksichtigungder üblichen Warenumschlagszeiten darauf abzustellen, ob<strong>im</strong> Falle eines erneuten Verkaufs der Ware eine Schlechterfüllung vorläge.2 Waren, deren Haltbarkeitsdatum überschritten würde, können vonKonsumenten mit Sitz in Polen und der Slowakei gleichwohl retourniertwerden, da es hier keine entsprechende Ausnahme gibt. 3Zutreffend weist Schmidt-Räntsch darauf hin, dass die abstrakte Gefahr,auf der Ware „sitzen zu bleiben“ nur das Motiv der Ausnahme ist.Entscheidend ist die objektiv bestehende Verderblichkeit der Ware. 4Diese ist bei Lebensmitteln sehr unterschiedlich und bei den meistenArzne<strong>im</strong>itteln nicht gegeben. 5Für die Feststellung der Verderblichkeitbedarf es einer Festsetzung des Verfalls nach anerkannten technischenNormen, 6 d.h. der Unternehmer kann das <strong>Widerrufsrecht</strong> nicht dadurchumgehen, dass er z.B. Pralinen, die objektiv 3 Monate haltbar sind miteinem Haltbarkeitsdatum von 1 Woche willkürlich kennzeichnet.Nicht ohne weiteres erfasst werden z.B. Tee, Konservendosen, Weinoder Bonsai-Pflanzen. 7Zum belgischen Recht hat das Cour d’appelBrüssel entschieden, dass Obstbäume und ähnliche Produkte nicht alsschnell verderbliche Produkte gelten. 8 Der Verbraucher haftet aber beifehlerhafter Lagerung oder Verwendung einer ungeeigneten Rücktransportverpackungauf Schadensersatz. Wenn nur die abstrakte Gefahrbesteht, dass die Ware aufgrund nicht fachgerechter Lagerung oderBehandlung durch den Verbraucher an Verwendbarkeit eingebüßt hatund daher nicht mehr an andere Verbraucher abgegeben werden kann1Erman/Saenger, § 312d, Rn. 25.2Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 106.3Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, S. 589.4Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312d Rn. 38.5Unzutreffend daher Palandt/Grüneberg, § 312d Rn. 9; Staudinger/Thüsing,§ 312d Rn. 56 und Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312d, Rn. 18, dieArzne<strong>im</strong>ittel pauschal unter diese Fallgruppe subsumieren.6Erman/Saenger, § 312d, Rn. 25.7Vgl. Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1346.8CA Brüssel, Urteil v. 21.1.1999 – P. Bakker Hillegom ./. Ets. Gonthier. In Belgiengab es bereits vor Umsetzung der FARL ein entsprechendes <strong>Widerrufsrecht</strong> <strong>im</strong>Gesetz über Handelspraktiken v. 14.7.1991. Vgl. Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium,S. 590.

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