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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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336 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen VertragesS. 2 BGB). 1 <strong>Das</strong> vollständige Fehlen einer solchen Verpackung kann ausvielfachen Gründen zu Werteinbußen führen.Der Hersteller eines Parfüms kann den Vertrieb ohne Originalverpackungnach § 24 Abs. 2 MarkenG unterbinden. Fehlt die Verpackungeines Notebooks, kann dieses Produkt nur noch als „Bulkware“ mitentsprechenden Preisabschlägen verkauft werden. Bei best<strong>im</strong>mten Warenwerden auf Verkaufsverpackungen Produktkennzeichnungspflichtenerfüllt, z.B. Pflichtangaben nach dem Lebensmittel- oder Arzne<strong>im</strong>ittelrecht,Energiekennzeichnungspflichten, Hinweise auf Entsorgung vonBatterien, Sicherheitshinweise, Bedienungsanleitungen o.ä.. Der Händlerdarf solche Ware also nicht ohne diese Verpackung verkaufen undmuss <strong>im</strong> Falle es Verlustes eine neue beschaffen, was nicht <strong>im</strong>mer ohneWeiteres möglich ist. Dies ist nichts anderes, als wenn ein Teil der Warevom Verbraucher nicht herausgegeben werden kann, so dass er dieKosten für die Neubeschaffung der Verpackung tragen muss. 2Dahersteht dem Unternehmer hier Wertersatz für den Nachkauf einer Originalverpackungbei dem Hersteller zu. 3Da von dem Verbraucher damit ein sorgfältiger Umgang mit derProduktverpackung erwartet werden kann, erscheint die Bindung derAusübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts an die Rücksendung inOriginalverpackung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbse.V. nur als unwesentlicher weiterer Schritt. 4Nach Ansicht derWettbewerbszentrale erschwere es die Ausübung der Verbraucherrechtenicht unzumutbar, während der Widerrufsfrist die Originalverpackungaufzubewahren. Es sollte daher erwogen werden, dem Unternehmereine entsprechende Vertragsgestaltungsmöglichkeit einzuräumen.Selbstverständlich müsse klargestellt sein, dass die Beschädigung derProdukt- oder Originalverpackung durch bloßes Öffnen oder denTransport nicht zum Ausschluss der Verbraucherrechte führen kann,weil sonst die Warenprüfungsmöglichkeit des Verbrauchers eingeschränktwürde (§§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 357 Abs. 3 S. 2 BGB). 5cc) TransportverpackungKeine Anwendung findet § 346 BGB hingegen auf standardisierteTransportverpackungen, die nicht individuell für die Ware vom Her-1Lapp/Lapp, CR 2008, 649, 653; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1341; vgl.hierzu Teil 4 D II 2.2Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1341; Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil 13.4 Rn.293; Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3754; Lapp/Lapp, CR 2008, 649, 650.3Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339.4WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 9.5WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 9.

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