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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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88 Teil 2 – Anwendungsbereichvorzuziehen und am besten geeignet, dem Verbraucher den Nachweisder Unternehmereigenschaft zu erleichtern. Der Verkäufer kann diesenIndizienbeweis jedoch durch substanziiertes Bestreiten erschüttern. Indiesen Fällen fehlt es an der für eine Unternehmertätigkeit erforderlichenNachhaltigkeit. Liegen die Zahlen unter den üblichen Grenzen, sokann sich in Zusammenschau mit anderen Indizien die Unternehmereigenschaftebenfalls ergeben. 1d) Keine BeweiserleichterungenEine letzte Meinung lehnt jegliche Beweiserleichterung für denVerbraucher ab. Der Verbraucher werde regelmäßig in der Lage sein,best<strong>im</strong>mte Angaben über seinen Vertragspartner einzuholen, die sichaus dem Internet bzw. dem eBay-Angebot selbst ergeben. Hier könne erablesen, ob sein Vertragspartner bereits als Powerseller registriert istoder wie viele Bewertungen dieser erhalten hat. All diese Tatsachenlassen sich in den Prozess einführen, ohne dass damit Beweiserleichterungenoder Indizwirkungen verbunden sein müssen. Wenn die andereProzesspartei nun bestreiten sollte, Unternehmer zu sein, wird diessicherlich nur durch substanziierten Sachvortrag möglich sein, undzwar dergestalt, dass der (vermeintliche) Unternehmer seiner ihm dannobliegenden sekundären Behauptungslast genügt. Nach den Maßstäbenvon Treu und Glauben würde einfaches Bestreiten nicht ausreichen,stattdessen müsse die Partei <strong>im</strong> Einzelnen darlegen, die von ihr bestritteneBehauptung sei unrichtig. 23. ZwischenergebnisNach allgemeinen Grundsätzen muss der Verbraucher darlegen undbeweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften in seinem Fall eingreifen,einschließlich der Tatsache, dass sein Vertragspartner Unternehmerist. Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen und der Selbstbezeichnungals Powerseller ist eine Beweiserleichterung zu Gunsten desVerbrauchers sinnvoll. Ein Anscheinsbeweis ist in solchen Konstellationensachgerecht. Powerselling setzt einen Mindestumsatz voraus, denPrivatpersonen kaum erzielen werden, so dass ein typischer Geschehensablaufvorliegt. Da der Verbraucher kaum Einblick in die Internaseines Vertragspartners hat, könnte anderenfalls der Verbraucherschutzleer laufen. Gleichwohl muss dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumtwerden, darzulegen, dass er ausnahmsweise trotz des Umfangsseiner Aktivitäten nicht gewerblich tätig ist.1Szczesny/Holthusen, NJW 2007, 2586; so auch Fischer, WRP 2008, 193.2Rohlfing, MMR 2006, 271.

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