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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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412 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichtaa) Allgemeiner WertersatzanspruchFraglich ist, ob der Hinweis auf einen Wertersatzanspruch des Unternehmersnach den allgemeinen Vorschriften Pflichtbestandteil der Belehrungist. 1<strong>Das</strong> Gesetz schreibt eine solche Aufklärung nicht explizitvor, sie lässt sich aber möglicherweise aus § 312c Abs. 1 BGB i.V.m.§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ableiten, wonach über die Rechtsfolgendes Widerrufs <strong>im</strong> Detail aufzuklären ist. Fraglich ist allerdings der Sinneiner solch detaillierten Aufklärung. Der Verbraucher wird sich – andersals bei einem Wertersatz für Verschlechterungen infolge best<strong>im</strong>mungsgemäßerIngebrauchnahme – denken können, dass er nicht denvollen Kaufpreis zurück erhält, wenn er die <strong>im</strong> Fernabsatz erworbeneFlasche Wein austrinkt und ihm in diesem Zustand das online gekaufteHandy ins Klo fällt.Der Unternehmer ist <strong>im</strong> Falle des Widerrufs auch nicht gezwungen,Wertersatz zu verlangen. Allerdings dürfte es unrealistisch sein, dass einUnternehmer beispielsweise <strong>im</strong> Fall der Beschädigung der Ware infolgenicht best<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahme auf seinen Wertersatzanspruchverzichtet. Hier dürften durchaus Unterschiede zwischen verschiedenenUnternehmern bestehen, je nachdem, wie kulant solche Fällegehandhabt werden. Während ein Unternehmer Streitigkeiten mit demVerbraucher und Verwaltungskosten vermeiden will, kann ein andererdurchaus jede Gelegenheit nutzen wollen, über die Geltendmachungvon Wertersatz die Kosten eines Widerrufs zu kompensieren.<strong>Das</strong> KG Berlin, 2 OLG Zweibrücken, 3 OLG Hamm, 4 OLG Koblenz, 5und die überwiegenden St<strong>im</strong>men in der Literatur 6sprechen sich daherzutreffend für eine Aufklärungspflicht des Unternehmers über die allgemeineHaftung des Verbrauchers nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGBaus. Abweichend hiervon hat lediglich das LG Wuppertal 7 die Auffassungvertreten, dass eine Belehrung über die Folgen eines Verbrauchsnicht erforderlich sei, da der gänzliche oder teilweise Verbrauch desempfangenen Gegenstandes <strong>im</strong>mer zur Folge habe, dass Wertersatz zuleisten ist. Als Rückschluss aus der besonderen Hinweispflicht in § 357Abs. 3 S. 1 BGB folge, dass der Verbraucher nicht darauf aufmerksam1Dazu <strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 139, 140.2KG Berlin, WRP 2008, 265 (Ls.) = MD 2008, 262 = GRUR-RR 2008, 129; KGBerlin, MMR 2008, 339 = MD 2008, 265.3OLG Zweibrücken, MMR 2008, 257 (m. zust. Anm. Faustmann) = CR 2008,539.4 OLG Hamm, JurPC Web-Dok. 14/<strong>2009</strong>.5OLG Koblenz, MMR 2007, 190 = JurPC Web-Dok. 52/2007 = CR 2007, 745.6MünchKommBGB/Wendehorst, § 1 BGB-InfoV Rn. 42; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 135 (<strong>im</strong> Erscheinen); Buchmann, MMR 2007, 347, 352 f;Witt, NJW 2007, 3759, 3760; Wege, BB 2007, 1012, 1015.7LG Wuppertal, BeckRS 2008, 03864.

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