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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 261sich auf die fehlende Verbindlichkeit des Vertrages berufen hat, beginntdie allgemeine (vierzehntägige) Widerrufsfrist zu laufen.In Schweden 1 beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr bei nicht vollständigerÜbermittlung der schriftlich zu bestätigenden Informationen. Werdenvorvertragliche Informationen nicht oder nicht vollständig übermittelt,verlängert sich die Widerrufsfrist auf 3 Monate.In Lettland, 2 Italien 3 und Rumänien verlängert sich die Frist auf 90Kalendertage.In Griechenland 4 wird der Vertrag in einem solchen Fall anfechtbar.In Litauen 5 beginnt die dre<strong>im</strong>onatige Widerrufsfrist am Tag des Vertragsschlusses,in der Tschechischen Republik 6mit Erhalt der vertraglichvereinbarten Leistung und in Zypern 7 und Großbritannien 8 beginntdie verlängerte Frist am Tag nach dem Tag des Vertragsschlusses.4. Sechsmonatsfrist<strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> erlischt nach deutschem Recht gemäß § 312eAbs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB erst nach sechs Monaten,wenn dem Kunden keine angemessenen Korrekturhilfen zur Verfügunggestellt wurden oder er sonstige Pflichten aus § 312e Abs. 1 Satz 1BGB verletzt hat. Gleiches gilt gemäß § 312d Abs. 2 S. 1 BGB, wenndie textformgebundenen fernabsatzrechtlichen Informationspflichtengemäß § 312c Abs. 2 BGB nicht erfüllt wurden.a) Verhältnis zur Nachbelehrung<strong>Das</strong> Gesetz trifft keine Aussage darüber, ob die Sechsmonatsfrist auch<strong>im</strong> Falle der Nachbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 gilt. Dies würdedazu führen, dass bei einer Nachbelehrung kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfristeine Frist liefe, die deutlich kürzer als zwei Wochen ist. MitRücksicht auf den Normzweck des § 355 BGB wird daher vorgeschlagen,§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB dahin gehend teleologisch zu reduzieren,dass die Regelung <strong>im</strong> Fall einer nachträglichen Belehrung nach § 355Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwendbar ist. 9 Vorzugswürdig erscheint demgegenüber,in der Nachbelehrung des § 355 Abs. 2 S. 2 keine „ordnungsgemäße“Widerrufsbelehrung i.S.d. § 355 Abs. 3 Satz 3 zu sehen. In1Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, S. 583.2Art. 11 FernabsatzVO (LV)3Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, S. 582.4Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, S.583.5Art. 18 Abs. 1 VerbraucherschutzG (LT).6Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, S. 584.7Art. 7 Abs. 2 FernabsatzG (CY).8Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, S. 584.9T<strong>im</strong>merbeil, NJW 2003, 569, 570.

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