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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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202 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungist. 1 Die temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seitegenügt hierfür nicht. 2e) Rechtslage nach dem VRRL-EArt. 2 Abs. 10 VRRL-E definiert „dauerhafter Datenträger“ künftig als„jedes Instrument, das es dem Verbraucher oder dem Gewerbetreibendengestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zuspeichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationenangemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderteWiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“ Erwägensgrund16 konkretisiert die Begriffsbest<strong>im</strong>mung und nennt insbesonderebest<strong>im</strong>mte Unterlagen auf Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkartenund das Festplattenlaufwerk des Computers, auf dem E-Mails oder PDF-Files gespeichert werden. Gemäß Art. 11 Abs. 4 solleder Gewerbetreibende verpflichtet sein, die Informationen, u.a. zum<strong>Widerrufsrecht</strong> „auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen, …es sei denn, der Verbraucher hat die Informationen bereits vor demAbschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträgererhalten.“ In Art. 5 Abs. 1 FARL heißt es, dass der Verbraucher eineBestätigung der Informationen schriftlich oder auf einem anderen fürihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten muss, „soweit ihmdiese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich oderauf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteiltwurden.“Der Verzicht auf die Formulierung „erteilt wurden“ spricht vordergründigdafür, dass der europäische Gesetzgeber es künftig für dieWahrung des Textformerfordernisses auch genügen lassen will, wennder Verbraucher entsprechende Informationen aus dem Internet herunterlädt.Allerdings setzt die neue Definition des dauerhaften Datenträgerseindeutig voraus, dass die Informationen an den Verbraucher „persönlichgerichtet“ sind. Websites sind aber gerade an die Allgemeinheitund nicht an eine best<strong>im</strong>mte Person gerichtet. Auch wird ein Internet-Server, auf dem Websites abgelegt sind, nicht in den Beispielen desErwägensgrundes 16 genannt. Allerdings können best<strong>im</strong>mte Websitesauch an den Verbraucher persönlich gerichtet sein, zum Beispiel dieaktuell diskutierten LogIn-Bereiche bei eBay, auf die nur der VerbraucherZugriff hat und in denen die Widerrufsbelehrung eine best<strong>im</strong>mteZeit lang gespeichert wird. Diese können auch für eine „angemesseneDauer“ eingesehen werden, wie es die neue Definition verlangt. Es muss1Staudinger/Kaiser, § 355 Rn. 42; <strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175.2<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175; Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169,3170; Schirmbacher, CR 2006, 673, 677.

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