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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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48 Teil 1 – Grundlagencherrechtsordnungen in den Mitgliedsstaaten in einem EG-Verbraucherrechtskompendium1und einer Datenbank zum EU-Verbraucherrecht2 dargestellt. Sinn und Zweck des Grünbuchs ist es, die Meinungender interessierten Kreise zu den möglichen politischen Optionenfür die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands <strong>im</strong> Verbraucherschutzund einzelnen spezifischen Fragestellungen einzuholen. Aufdiese umfangreiche Konsultation sind 313 Stellungnahmen eingegangen.3Als richtlinienübergreifende Themen spielen das <strong>Widerrufsrecht</strong>ebenso wie die Definition der Begriffe Verbraucher und Unternehmer<strong>im</strong> Rahmen der Konsultation eine große Rolle.2. Rechtszersplitterung durch MindestharmonisierungAls zentrale Sachfragen benennt die Kommission u.a. die Auswirkungender neuen Entwicklungen am Markt und führt beispielhaft den <strong>Onlinehandel</strong>an. Die Fernabsatzrichtlinie stamme aus einer Zeit, in der derelektronische Handel noch nicht derart stark verbreitet war und werdeden heutigen Anforderungen der sich rasch weiterentwickelnden Märktenicht mehr gerecht. 4Überdies habe etwa die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten,Online-Auktionen vom Anwendungsbereich der Richtlinieauszunehmen, zu einer Rechtszersplitterung und einhergehendenVerbraucherbeschwerden <strong>im</strong> grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrgeführt. Diese sei zum einen in einer fehlenden Harmonisierung desbestehenden Verbraucherschutzrechts zum anderen in einer uneinheitlichenUmsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien aufgrund des Mindestharmonisierungsprinzipsder Richtlinien begründet. Dies löse zusätzlichenAufwand für die Unternehmen aus, die z.B. unterschiedlicheWerbematerialien und Verträge verwenden müssten und führe letztlichdazu, dass sich der grenzüberschreitende Handel nicht entwickeln kann.Vor allem <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> sei ein Mangel an Vertrauen festzustellen,weil viele Verbraucher meinten, ausländische Anbieter müsstenweniger Verbraucherschutzvorschriften einhalten oder es sei schwieriger,<strong>im</strong> Problemfall Verbraucherrechte durchzusetzen. 5 So sei beispielsweisedie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich lang bemessenWiderrufsfrist für grenzüberschreitende Geschäfte <strong>im</strong>Fernabsatz für die Verbraucher verunsichernd. Gleiches gelte für die1Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/acquis/comp_analysis_de.pdf (Stand: 4.4.<strong>2009</strong>).2http://www.eu-consumer-law.org/index_de.cfm (Stand: 4.4.<strong>2009</strong>).3http://ec.europa.eu/consumers/rights/responses_green_paper_acquis_en.htm(Stand: 4.4.<strong>2009</strong>).4Grünbuch Verbraucheracquis, S. 6 f.5Grünbuch Verbraucheracquis, S. 8.

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