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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 235fragwürdige Rechtsansichten verwirrt wäre, sondern sich <strong>im</strong> Konfliktfalleinfach über die objektive Rechtslage beraten lassen würde.Die Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV, dem Verbraucher Informationen„einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertigeLeistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt,die versprochene Leistung <strong>im</strong> Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zuerbringen“ mitzuteilen, überfordert den Unternehmer regelmäßig. Vielfachwird angenommen, dass solche Vorbehalte wirksam vereinbartwerden können, weil darüber zu informieren ist. Nur die wenigstensolcher Klauseln halten jedoch einer inhaltlichen Kontrolle stand.Wenig präzise ist der Begriff der „Einzelheiten“ der Zahlung undLieferung oder Erfüllung (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV). Nach richtigerAnsicht fallen hierunter insbesondere auch der Zahlungszeitpunkt unddie genaue Lieferzeit. Dies ergibt sich aber nicht zweifelsfrei aus demWortlaut und ist nicht abschließend geklärt. Wichtige Fragen wie derLauf der Widerrufsfrist, die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung oderdie Wettbewerbswidrigkeit des Angebots hängen entscheidend vonhöchst unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffen ab.Auch in diesen Punkten geht der VRRL-E in die richtige Richtung, daauf die kritisierten Pflichten ganz verzichtet wird und auch der deutscheGesetzgeber gezwungen wäre, das insoweit vermeintlich höhereVerbraucherschutzniveau aufzugeben.cc) Bedingt sinnvoller Zeitpunkt der MitteilungNicht nur für die Information zur Lieferzeit, sondern auch bei anderenInformationen stellt sich die Frage, ob eine Mitteilungspflicht spätestensmit der Lieferung ausreicht, um dem Zweck der Vorschrift gerecht zuwerden. Eines der häufigsten Probleme <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> ist, dass bezahlteWare überhaupt nicht geliefert wird. 1Die textformgebundenenInformationen, die dem Verbraucher den Beweis des Vertrages unddessen Konditionen ermöglichen sollen, erreichen diesen dann erst garnicht und können mithin auch ihren Zweck nicht ansatzweise erfüllen.Würde die Ware zwar theoretisch geliefert, jedoch unter erheblicherÜberschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder zu einem anderen alsdem vereinbarten Preis, hat der Verbraucher ebenfalls bereits vor Lieferungein Interesse daran, sein <strong>Widerrufsrecht</strong> auszuüben, was erschwertwird, wenn er nicht über die nötigen Informationen in Textform verfügt.1Siehe z.B. Dirk Kunde, Warum online Einkaufen sich lohnt: „In den meisten Fällengeht es darum, dass bezahlt wurde, aber keine Ware ankommt“, schildert EddaCastelló, Leiterin der Abteilung Geld und Recht in der Verbraucherzentrale Hamburgihre Erfahrung mit Streitigkeiten <strong>im</strong> Online-Handel.

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