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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Kostentragung 309In einem liberalisierten Markt kann der Unternehmer mit best<strong>im</strong>mtenPaketlieferdiensten günstige Konditionen aushandeln und verlangen,dass der Verbraucher diese Retourenverfahren nutzt, wenn sie für ihnmindestens so einfach sind wie der Gang zum Postamt. Ob dies der Fallist, ist mit Hilfe einer Interessensabwägung festzustellen. Einzubeziehenist der Grundgedanke, dass die Rücksendungspflicht nur paketversandfähigeWare umfasst. 1Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Verbraucherverpflichtet, die Kosten für den Unternehmer gering zu halten, wenndieser ihm eine entsprechende Möglichkeit anbietet, die einem Vorschussder Rücksendekosten analog § 669 BGB gleichkommt. Diesführt dazu, dass der Verbraucher bei Nichtnutzung mitgelieferter Retourenaufkleber,eines Abholdienstes oder best<strong>im</strong>mter Rücknahmestellendie Differenzkosten zur gewählten teureren Rücksendeart (z.B.„Strafporto“ oder Inkassogebühr bei Nachnahme) tragen muss. 2c) Wahl einer best<strong>im</strong>mten VersandartDem Verbraucher darf zwar keine Obliegenheit auferlegt werden, einbest<strong>im</strong>mtes Versandunternehmen in Anspruch zu nehmen, 3 d.h. es dürfenverschiedene Versandunternehmen und nicht nur die Deutsche PostAG ausgewählt werden, soweit die erbrachten Transportleistungen undderen Entgelte vergleichbar sind. 4Be<strong>im</strong> Verbraucher darf auch beiHinweisen auf Kostenmin<strong>im</strong>ierung nicht die Vorstellung entstehen, dassdie Inanspruchnahme anderer Dienste eine Unwirksamkeit der Ausübungseines <strong>Widerrufsrecht</strong>s zur Folge haben könnte. So hat das OLGHamburg 5die AGB-Klausel „Bitte sprechen Sie die Rückabwicklungvorher mit uns ab“ für unzulässig erklärt. Diese könne bei denVerbrauchern zu dem unzutreffenden Eindruck führen, sie müssten sichwegen der Rücksendung <strong>im</strong> Hinblick auf die entstehenden Kosten mitdem Unternehmer vorher absprechen und sich diese etwa der Höhenach „genehmigen“ lassen, um eine vollständige Erstattungsfähigkeitsicherzustellen. Fraglich ist, ob dem Verbraucher zugemutet werdenkann, eine best<strong>im</strong>mte Versandart zu wählen.aa) Günstigste VersandartVon besonderer Bedeutung für die Versandhandelsunternehmen ist dieVerhinderung übermäßiger Rücksendekosten. Die Opt<strong>im</strong>ierung der1Brönneke, MMR 2004, 127, 131.2Ebenso Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1342; Brönneke, MMR 2004, 127,131.3jurisPK-BGB/Wildemann, § 357, RdNr. 21.4Teil 3 B II 2 c).5OLG Hamburg, CR 2008, 606 = MD 2008, 380; OLG Hamburg, CR 2008,396.

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