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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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252 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungcc) Belehrung innerhalb der regelmäßigen LieferzeitSchließlich wird vertreten, der Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2S. 2 BGB sei um die Fälle zu reduzieren, in denen zwischen Vertragsschlussund Widerrufsbelehrung nur die normale Lieferfrist der Wareliegt. 1 Die Konsequenz, dass die Norm zu einer Verlängerung der Fristbei eBay-Händlern führen könne, habe der Gesetzgeber bei der Novellierungdes § 355 Abs. 2 ersichtlich nicht bedacht. Neben der Gesetzgebungsgeschichtespreche auch der systematische Zusammenhang gegeneine Anwendung von § 355 Abs. 2 auf Fälle, in denen die Belehrung inTextform dem Vertragsschluss unmittelbar folgt, hebele diese Regelungdoch das Gefüge von vorvertraglichen formfreien und nachvertraglichenformgebundenen Informationen komplett aus. Auch der Zweckder Norm und die Betrachtung der Folgen einer eng am Wortlaut orientiertenAuslegung sprächen für eine teleologische Reduktion der Vorschrift.Daher sei die Norm einschränkend auszulegen und nur aufsolche Fälle anzuwenden, in denen zwischen Vertragsschluss und Widerrufsbelehrungdeutlich mehr Zeit als die regelmäßige Lieferfristliegt. 2e) StellungnahmeDer h.M. ist zuzust<strong>im</strong>men, dass § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB fürFernabsatzverträge keine den §§ 355 ff. BGB vorgehende Spezialregelungenthält. Ein Spezialitätsverhältnis zwischen den Vorschriften bestehtteilweise eher umgekehrt, da sich § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB aufdie bei jedem Fernabsatzgeschäft vorzunehmenden Pflichtangaben bezieht,während z.B. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB eine keineswegs verpflichtendeAbbedingung von §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,2. Hs. BGB betrifft. 3 Insgesamt geht es bei § 312c BGB um Informationspflichtenund deren Erfüllung, bei den §§ 355 ff. BGB darum, welcheRechtsfolgen aus einer zu einem best<strong>im</strong>mten Zeitpunkt erteiltenoder eben nicht erteilten Information erwachsen. 4Zutreffend ist jedoch schon nach jetziger Rechtslage entgegen derüberwiegenden Rechtsprechung von einer zweiwöchigen Widerrufsfristbei eBay-Verkäufen auch dann auszugehen, wenn die Belehrung unverzüglichnach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, z.B. durchVersand einer E-Mail unmittelbar nach Abschluss der Auktion. 5 Zwar1Schirmbacher, CR 2006, 673, 677.2Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312d, Rn. 68.3OLG Köln, GRUR-RR 2008, 88, 91; OLG Stuttgart, MMR 2008, 616, 617;OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 08624; Mankowski, jurisPR-ITR 10/2006 Anm. 3;Roggenkamp, jurisPR-ITR 7/2007 Anm. 3.4OLG Stuttgart, MMR 2008, 616, 617 zu § 357 Abs. 3 BGB.5<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175.

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