13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Geforderte VerbesserungenB. Historische Entwicklung 39Angesichts dessen forderte der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss(EWSA) in seiner Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission,1 dass eine Überarbeitung der FARL gleichzeitig mit einer Überarbeitungder FARLFDL und der ECRL am besten sofort stattfindensollte, anstatt abzuwarten, bis die Arbeiten <strong>im</strong> Zusammenhang mit demgemeinschaftlichen Acquis <strong>im</strong> Verbrauchervertragsrecht abgeschlossensind. Der EWSA meint, die Widerrufsfristen, die Art ihrer Berechnung,die finanziellen Auswirkungen und Wahrnehmung (Rückzahlung,Rückgabe usw.) des <strong>Widerrufsrecht</strong>es sowie die Ausnahmeregelungensollten europaweit vereinheitlicht werden. Außerdem könne es ratsamsein, das <strong>Widerrufsrecht</strong> <strong>im</strong> Wege einer Verordnung zu harmonisieren,um die einheitliche Anwendung sicherzustellen. 2Es bestehe die Notwendigkeit einer vollständigeren Charakterisierung,Kategorisierung und Definition der Rücktrittsfrist ("cool down")in ihrer Doppelfunktion als Maßnahme zum Schutz des vertraglichenWillens, um das volle Einverständnis des Verbrauchers zu garantieren,und als Sanktion für die Nichteinhaltung der Formalitäten, die derAnbieter erfüllen muss, um seiner Unterrichtungspflicht nachzukommen,<strong>im</strong> Gegensatz zu den ähnlichen, aber juristisch klar unterschiedenenKonzepten der „Bedenkzeit“ („warm up“), des Widerrufs- undKündigungsrechts. 3Schließlich bedürften die Regelungen des Risikosdes Verlusts oder der Beschädigung der Sache während der Rücktrittsfristund während ihrer Beförderung zum Verbraucher und umgekehrteiner Überprüfung.Auch zahlreiche Interessenvertreter äußerten sich kritisch zu der bisherigenRichtlinie, jedoch mit recht unterschiedlichen Begründungenund Forderungen. 4a) UnternehmerbegriffVerbraucherschutzorganisationen sprechen sich dafür aus, mit Blick aufGepflogenheiten bei Online-Auktionen den Unternehmerbegriff auf„semi-professionals“ und „intermediaries“ auszuweiten. 5Vereinzelt1EWSA-Stellungnahme v. 27.07.2007, S. 0028 – 0033.2EWSA-Stellungnahme v. 27.07.2007, 3.1.7 und 3.2.8.3.3EWSA-Stellungnahme v. 27.07.2007, 3.2.2 e).4Vgl. zu den wesentlichen Diskussionspunkten: Working Document of the Commission,Responses to the Consultation on Distance Selling Directive 97/7/EC containedin Communication 2006/514/EC, Summary of Responses.5The Consumer Council of Norway, 12.10.2006, p. 1: “With regard to the term“supplier”, the CCN proposes to widen the term to also include certain professionalintermediaries. The Norwegian distance selling act applies to suppliers not acting in a

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!