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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 207schrift (Nr. 3), darüber, wie der Vertrag zustande kommt (Nr. 4), überLeistungsvorbehalte, die nach deutschem Recht ohnehin nur sehr eingeschränktmöglich sind 1(Nr. 6), über das „Nichtbestehen“ des <strong>Widerrufsrecht</strong>s(Nr. 10), über die die Kosten des Fernkommunikationsmittels(Nr. 11) sowie über die Gültigkeitsbefristung (Nr. 12).aa) Identität, Unternehmensregister, RegisternummerGemäß § 312c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV ist derVerbraucher über die Identität des Unternehmers zu informieren. Art. 5Abs. 1 b) VRRL-E spricht von der „Identität des Gewerbetreibenden,wie sein Handelsname“. 2 Auch nach geltendem Recht ist unter Identitätdie Bezeichnung einer Person oder eines Unternehmens in einer Weisezu verstehen, die geeignet ist, sie von anderen Personen oder Unternehmenzu unterscheiden. 3 Im Hinblick auf die Angabe des Namens bzw.der Firma sind die Anforderungen mit denen in § 5 TMG – nicht bezüglichder Erreichbarkeit, aber bezüglich des Inhalts – identisch, sodass die Rechtsprechung und Literatur zu dieser Norm und der Vorgängervorschrift§ 6 TDG insoweit herangezogen werden kann. Zunennen ist der korrekte (Firmen-) Name. Bei natürlichen Personen gemäߧ 12 BGB ist nicht nur ein Nachname, sondern auch ein Vornameanzugeben. 4 Gleiches gilt für nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaften.Die Angabe eines Künstlernamens oder Pseudonyms kann ausreichen,wenn die Person unter diesem zweifelsfrei zu identifizieren ist. 5Bezeichnet sich ein Verkäufer lediglich als "fachhandel 1a", erfüllt erdie Pflicht zur Angabe der Identität hingegen nicht. 6Bei einer GbRreicht <strong>im</strong> Namen die Angabe eines Gesellschafters aus, da es hier lediglichum die Unterscheidungskraft der Bezeichnung der GbR geht. Eskönnen aber auch mehrere oder alle Gesellschafter genannt werden.Daher werden auch Sachbezeichnungen bzw. Kombinationen aus SachundPersonenbezeichnung für zulässig erachtet. Der Zusatz „GbR“ darfzur Gewährleistung der Unterscheidungskraft jedoch nicht fehlen.Firmen, gleich ob eingetragene Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaftenoder Kapitalgesellschaften, müssen nach §§ 18 ff. HGB denvollständigen Firmennamen einschließlich des Rechtsformzusatzes (z.B.1Vgl. BGH, NJW 2005, 3567.2Nach § 5 Nr. 1 TMG muss der Diensteanbieter seinen „Namen“ bereit halten,was inhaltlich mit der Identität identisch ist.3Roßnagel/Brönneke, § 312c BGB Rn. 83.4LG Berlin, MMR 2003, 202 = CR 2003, 139; KG Berlin, MMR 2007, 440 =NJW-RR 2007, 1050 = GRUR-RR 2007, 328; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 113.5Bräutigam/Leupold/Pelz, B I Rn. 21; Bettinger/Leistner/Bettinger, Teil 3 A Rn.37; Hoeren, WM 2004, 2461, 2462; a.A. Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1BGB-InfoV, Rn. 7.6So zutreffend das OLG Naumburg, CR 2006, 779 zu § 6 TDG.

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