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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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86 Teil 2 – Anwendungsbereich1. Nachweis des privaten ZwecksIII. BeweislastNach allgemeinen Grundsätzen trägt <strong>im</strong> Streitfall derjenige die Darlegungs-und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigenRechtsnorm beruft. Deshalb muss grundsätzlich der Verbraucher darlegenund beweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften in seinemFall eingreifen. 1Häufig werden verschiedene Bestellplattformen fürPrivatanwender, Unternehmen, Öffentliche Auftraggeber etc. zur Verfügunggestellt. In einer einfacheren Variante werden auf der Bestellseiteeiner einheitlichen Oberfläche Checkboxen verwendet, mittels dererder Kunde erklären kann, er bestelle zu gewerblichen Zwecken.Die Angabe einer gewerblich genutzten Lieferadresse schadet aberdann nicht der Zuordnung einer Bestellung zu privaten Zwecken, wenndie Voraussetzungen für die Nutzung des Kaufgegenstandes <strong>im</strong> Gewerbebetriebnicht vorliegen und die mögliche Angabe eines Feldes „Gewerbetreibender“nicht erfolgte. 2Der BGH 3 entschied allerdings, dasssich der Verbraucher nicht auf die Verbrauchereigenschaft berufenkönne, wenn er be<strong>im</strong> Abschluss des Kaufvertrags einen gewerblichenVerwendungszweck der Kaufsache vortäuscht.2. Nachweis der UnternehmereigenschaftDie Beweislast für die Unternehmereigenschaft liegt zwar ebenfalls nachden allgemeinen Regeln be<strong>im</strong> Verbraucher, weil dieser sich auf die fürihn günstige Tatsache beruft. 4<strong>Das</strong> LG Mainz sieht bei einer hohenAnzahl von Verkäufen (mindestens 252 <strong>im</strong> Zeitraum von 2 Jahren und7 Monaten) und der Selbstbezeichnung als Powerseller jedoch einenBeweis ersten Anscheins für die Unternehmereigenschaft. 5a) Beweislastumkehr<strong>Das</strong> Urteil wurde vom OLG Koblenz <strong>im</strong> Ergebnis bestätigt, das sogarvon einer Beweislastumkehr ausgeht: Wer <strong>im</strong> Internet-AuktionshauseBay als „Powerseller“ auftritt, müsse <strong>im</strong> Streit, ob ein Fernabsatzvertraggeschlossen wurde, beweisen, dass er kein Unternehmer i. S. v.1BGH, NJW 2007, 2619. MünchKommBGB/Wendehorst, § 312b Rn. 20;Schmittmann, K&R 2004, 361, 362.2AG Siegburg, NJW-RR 2005, 1583.3BGH NJW 2005, 1045 = BB 2005, 626.4Härting, Internetrecht, Rn. 412.5LG Mainz, NJW 2006, 783 = BB 2005, 2264 = MMR 2006, 51 = CR 2006, 131mit zust<strong>im</strong>m. Anm. Mankowski.

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