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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 143<strong>im</strong> Rahmen des möglichen Wortsinns – auf dem Grundsatz der Gleichbehandlungfußt.e) Objektiv-teleologische AuslegungDie Unergiebigkeit der Wortsinn-, systematischen und historischteleologischenAuslegung führt dazu, dass bei der Auslegung auch aufobjekt-teleologische Kriterien zurückzugreifen ist. Der Ausnahmetatbestanddes § 312b Abs. 3 Nr. 1, 3. Var. BGB ist an den der Rechtsordnung<strong>im</strong>manenten Rechtsprinzipien zu messen, insbesondere demGleichbehandlungsgrundsatz. Hier hilft die Ansicht, Ausnahmetatbeständeseien eng auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich,nur bedingt weiter. Der EuGH schlägt mit der EasyCar-Entscheidung 1 den richtigen Weg einer zweckorientierten Interpretationein, die sich jedoch nicht <strong>im</strong>mer allein mit historisch-teleologischenArgumenten, der Gesetzgeber habe den Unternehmer vor unzweckmäßigenNachteilen schützen wollen, stützen lässt.Die Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB ist an den derRechtsordnung <strong>im</strong>manenten Rechtsprinzipien zu messen, insbesonderedem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es muss zwar vermieden werden,dass durch eine allzu weite Auslegung oder durch eine analoge Anwendungdie Regelungsabsicht des Gesetzgebers ins Gegenteil verkehrtwird. <strong>Das</strong> bedeutet aber nicht, dass die Ausnahmebest<strong>im</strong>mung so engwie möglich auszulegen oder eine Analogie in jedem Fall ausgeschlossenist. 2Selbst wenn sich bei einem einzelnen Ausnahmetatbestand dieNormvorstellungen der an der Gesetzgebung beteiligten Personen erkennenließen, könnten weitere Fälle als die in den Ausnahmetatbeständengruppierten in den Katalog einbezogen werden, wenn das Prinzipder Gleichbehandlung des Gleichsinnigen anderenfalls verletztwürde.f) Verfassungskonforme AuslegungWenn eine Auslegung möglich ist, die der Verfassung entspricht und dieVorschrift auch bei dieser Auslegung noch sinnvoll bleibt, ist dieseAuslegung zu wählen. 3 Die verfassungskonforme Auslegung dient daherder Erhaltung einer ansonsten verfassungswidrigen Norm. 4Allerdingsdarf die verfassungskonforme Auslegung den „eindeutigen gesetzgeberischenWillen“ nicht überspielen 5oder das „gesetzgeberische Ziel in1EuGH, MMR 2005, 364.2Larenz, Methodenlehre, S. 244.3BVerfG v. 15. 5. 1984, BVerfGE 67, 70, 88 f.4Vgl. BVerfG v. 24. 4. 1972, BVerfGE 33, 52, 70.5BVerfG v. 9. 10. 1984, BVerfGE 67, 299, 329.

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