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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 153verpackung Hygienefragen oder Gesundheitsaspekte berührt, muss einweiterer Nachteil feststellbar sein, der über die typischen Nachteile derRückgabe hinausgeht und sich spezifisch aus der Beschaffenheit derWare ergibt. Dabei muss der Nachteil zudem derart beschaffen sein,dass er die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s auch in Ansehung des Wertersatzanspruchsdes Händlers unzumutbar macht.Wenn die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zur Konsultationüber die FARL 1 die Ansicht vertritt, es bestehe kein Bedarf, das <strong>Widerrufsrecht</strong>insoweit auszuschließen, als die Ware sich nicht mehr <strong>im</strong>wiederverkaufsfähigen Zustand befindet, weil dieser Gefahr <strong>im</strong> deutschenRecht durch eine Nutzungsentschädigungsregelung zu Gunstendes Unternehmers Rechnung getragen worden sei, überzeugt dies nicht.Eine solche Sichtweise benachteiligt nicht nur den Unternehmer, sondernauch und vor allem den Verbraucher.Wenn ein Wiederverkauf der Ware infolge best<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahmedes Verbrauchers überhaupt nicht mehr möglich ist,dann kann der Wertverlust, der <strong>im</strong> Wege des Wertersatzes vom Unternehmerbei entsprechender Vereinbarung verlangt werden kann, 100 %betragen. Damit wäre der Verbraucher aber schlechter gestellt, alswenn er von vornherein darüber informiert worden wäre, dass ein best<strong>im</strong>mterNutzungsumfang zum Ausschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>s führenkann. Die Schlechterstellung ergibt sich aus der Tatsache, dass derVerbraucher die Ware bei Kenntnis ggf. weiter verwendet hätte oder er– wenn er die Ware an den Unternehmer zurückgesandt hätte und erstdann erfährt, dass er den Kaufpreis nicht zurückerhält – eventuell einenAnspruch auf Herausgabe des wertlos gewordenen Gegenstands geltendmachen muss. 2Auch dies spricht dafür, das <strong>Widerrufsrecht</strong> in solchen Fällen auszuschließenund den Verbraucher klar darüber zu informieren, statt nureine allgemeine Information über den Wertersatz zu geben, die denVerbraucher nicht in die Lage versetzt, den Nachteil einer Rücksendungder vermeintlich dem Widerruf unterliegenden Ware zu erkennen. Dievom BMJ für ausreichend erklärte Aufklärung in der Musterbelehrung(Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV) „Können Sie uns die empfangeneLeistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertemZustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatzleisten.“ lässt den Verbraucher jedenfalls nicht erahnen, dass er <strong>im</strong> Falleder Rücksendung einer angebrochenen Cremedose weder über denKaufpreis noch über die Ware verfügt. Wird er hingegen von vornhereinaufgeklärt, dass eine solche Ware „auf Grund ihrer Beschaffenheit1BRD-Stellungnahme v. 21.09.2006, S. 7.2WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 11.

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