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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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334 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen VertragesRückgewährpflicht eingetreten sind. Solche Maßnahmen sind allerdingserlaubt, um den Wertersatzanspruch abzuwenden oder auf den verbleibendenmerkantilen Minderwert zu reduzieren. 1Bei einem teilweisenVerbrauch kann weder der Unternehmer Wertersatz für den gesamtenGegenstand verlangen noch der Verbraucher seine Verpflichtung zurRückgewähr der „Restsache“ durch Leistung umfassenden Wertersatzesabwenden. 2 Im Falle der Zerstörung der erhaltenen Sache kann derVerbraucher die Wertersatzpflicht nicht durch Rückgabe einer anderenSache gleicher Art abwenden, da die Rückgabepflicht eine Stückschuldist. 3b) Verschlechterung der „Originalverpackung“Nicht <strong>im</strong>mer wird präzise zwischen den verschiedenen Verpackungsformenunterschieden. 4Der Begriff der „Originalverpackung“ beschreibtaus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise in der Regelnur undifferenziert alle Verpackungsebenen, die einen werblichen bzw.die Ware beschreibenden Aufdruck aufweisen oder sonst erkennbar zurHerstellerverpackung in Abgrenzung zur sonstigen Verpackung (meistVersandverpackung) gehören. Aus der Sicht des verständigen Verbrauchersvermag der Begriff der Originalverpackung allenfalls zu taugen,um zwischen der (meist neutralen) Versandverpackung und der Verkaufsverpackungzu differenzieren. 5Ob der Händler bei Beschädigung oder Verlust der Originalverpackungin einigen Fällen Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB geltendmachen kann, wird durch eine Auslegung des Gesetzeswortlautsnicht eindeutig beantwortet. In § 346 BGB werden unterschiedlicheBegriffe verwendet. Während § 346 Abs. 1 BGB von „empfangenenLeistungen“ spricht, ist in § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB vom „Erlangten“und in Nr. 2 und 3 vom „empfangenen Gegenstand“ die Rede. DieBegriffe des „Erlangten“ und des „empfangenen Gegenstands“ deutendarauf, dass damit alles aufgrund des Kaufvertrages Erhaltene gemeintist, wozu auch die Transportverpackung gehören kann. 6Einzubeziehen ist hier die Verkehrsanschauung, die auf die Verkehrsfähigkeitder Verpackung und die Verbrauchersicht abstellt. Hier sindan unterschiedliche Verpackungsarten auch unterschiedliche Anforderungenzu stellen. 7Es bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung der1jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 46.2MünchKommBGB/Gaier, § 346, Rn. 46.3jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 49.4Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3754.5Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3754.6Lapp/Lapp, CR 2008, 649, 650.7Lapp/Lapp, CR 2008, 649, 650.

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