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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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98 Teil 2 – Anwendungsbereichee) Umgehungsgeschäft, § 312f S. 2 BGBIn Betracht kommt schließlich eine Subsumtion unter § 312f S. 2 BGB.Dafür reicht ein objektiver Umgehungstatbestand aus. Dieser ist danngegeben, wenn das von den Beteiligten bei natürlich-wirtschaftlicherBetrachtung intendierte Geschäft ein Fernabsatzgeschäft darstellt, sichaber unter § 312b Abs. 1 BGB wegen formaler, zweckfremder Umständenicht subsumieren lässt. In diesem Fall erfolgt eine teleologischeExtension der Vorschriften über Fernabsatzverträge. 1d) Abholung der Ware <strong>im</strong> Ladenlokal durch den VerbraucherVielfach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Onlinehändlernzu lesen, es bestehe kein <strong>Widerrufsrecht</strong>, wenn die Ware <strong>im</strong> Ladenlokalabgeholt wird. Nach dem Wortlaut des § 312b Abs. 1 BGB könnte eineAbholung der Ware durch den Verbraucher <strong>im</strong> Ladenlokal des Unternehmersnach erfolgter Online-Bestellung schon nicht unter den Begriffder „Lieferung“ fallen. Die Vorschrift ist aber weit auszulegen. DerGesetzgeber greift mit der gewählten Formulierung nur den normalenErfolgsort des Fernabsatzes auf, bei dem typischerweise eben eine Lieferungan den Verbraucher vereinbart wird. 2 Auch entspricht der in Art.2 Nr. 3 FARL definierte Begriff des Lieferers dem deutschen Unternehmerbegriffdes § 14 Abs. 1 BGB. Im Lichte der FARL muss somit auch§ 312b Abs. 1 BGB weit ausgelegt und der Begriff „Lieferung von Waren“als „Verschaffen der Verfügungsmacht über Waren“ verstandenwerden. Auf eine Übersendung von Waren kommt es nicht an. 3 Somitfallen auch Abholfälle unter den Wortlaut „Lieferung von Waren“.Fraglich bleibt jedoch, ob der persönliche Kontakt zwischen Unternehmerund Verbraucher der Anwendung von Fernabsatzrecht entgegensteht.Hier sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:aa) Vertrag bereits <strong>im</strong> Fernabsatz geschlossenIst der Vertrag schon <strong>im</strong> Fernabsatz geschlossen oder hat der Verbrauchereine verbindliche Bestellung abgegeben, so steht eine Abholung <strong>im</strong>Ladenlokal oder Lager, bei der die Möglichkeit einer Begutachtung derWare keinesfalls selbstverständlich ist, der Anwendbarkeit des Fernabsatzrechtsauch dann nicht entgegen, wenn dort auskunftsbereite Personenbereitstehen. Denn der Verbraucher hat dann keine Wahl, ob erden Kaufvertrag schließen und die Ware abnehmen möchte. Er ist dazu1Wendehorst, JZ 2005, 359.2Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335.3Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335. Auch die englische Fassung der FARL sprichtvom „supplier“, d.h. „Anbieter“ oder „Leistungserbringer“, u.a., aber nicht ausschließlichauch „Lieferer“.

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