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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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114 Teil 2 – Anwendungsbereicha) Reiseleistungen und PauschalreisenDen Schwerpunkt von § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB bilden die pr<strong>im</strong>ärtouristischen Dienstleistungen. Die Vorschrift klammert Dienstleistungen<strong>im</strong> Bereich der Unterbringung aus, womit nur die vorübergehendeBeherbergung (Hotelz<strong>im</strong>mer, Urlaubs-Appartements, Ferienwohnungenetc.) gemeint ist, nicht aber die ständige Überlassung von Wohnraum.Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, 4. Spiegelstrich FARL, nach der Immobiliengeschäftemit Ausnahme der Vermietung vom Anwendungsbereichder Richtlinie ausgeschlossen werden. Erfasst werden schließlichKombinationen touristischer Leistungen in Form von Pauschalreisen. 1Fraglich ist, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen die Reisedienstleistungennicht be<strong>im</strong> Veranstalter direkt, sondern z. B. über eineBuchungsplattform bestellt werden. Ohne jegliche Begründung geht dasLG Berlin 2davon aus, dass es sich be<strong>im</strong> bloßen Betreiber einer Buchungsplattform<strong>im</strong> Internet um einen Reisevermittler, nicht Reiseveranstalterhandelt, die Regelungen über Fernabsatzverträge wegen§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB jedoch keine Anwendung finden. Reiseveranstalterund auch Reisevermittler könnten gleichermaßen nicht daraufverwiesen werden, einem zweiwöchigen <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgesetzt zusein, so das Gericht.Dies überzeugt nicht. Die Vorschrift des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGBgreift schon dem Wortlaut nach nur dann, wenn der Unternehmer diegenannte Dienstleistung selbst erbringt. 3 <strong>Das</strong> Reisebüro ist aber geradenicht Erbringer der Reisedienstleistung, sondern besorgt ein Geschäft.Geschäftsbesorgungsverträge sind jedoch nicht vom Fernabsatzrechtausgenommen, zumal die Vermittlungsleistung auch nicht zu einembest<strong>im</strong>mten Zeitpunkt oder innerhalb eines best<strong>im</strong>mten Zeitraums zuerbringen ist. An anderer Stelle hat der Gesetzgeber ausdrücklich auchVermittler best<strong>im</strong>mter Dienstleistungen ausgenommen, nämlich in§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB Versicherungen „sowie deren Vermittlung“.Auch bei weitester Auslegung sind Vermittler jedoch nicht Gegenstandder Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB.Von der <strong>im</strong> europäischen Gesetzgebungsverfahren äußerst strittigenAusnahme für pr<strong>im</strong>är touristische Dienstleistungen sollen nur dieDienstleistungserbringer selbst profitieren, wie auch die Entstehungsgeschichtezeigt. Denn während der erste Richtlinienentwurf 4 in Art. 3 inVerbindung mit Anhang II noch allgemein und weitgehend von1Palandt/Grüneberg, § 312b Rn. 16; Tonner, BB 2000, 1413, 1416; Gaertner/Gierschmann,DB 2000, 1601.2LG Berlin, Urteil v. 7.7.2004, 33 O 130/03, RRa 2005, 220.3So auch Roßnagel/Brönneke, § 312b Rn. 80; Erman/Saenger, § 312b Rn. 19 undRamming, ZGS 2003, 60, 61.4FARL-E v. 23.6.1992, ABl. EG Nr. C 156, S. 16.

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