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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen 425schaft die gleichen Regeln gelten sollen. 1 Nicht die Richtlinie war„UWG-konform“ 2 auszulegen, sondern die Regeln der Richtlinie musstenin die bestehenden Vorschriften des UWG hineingelesen werden.Dabei war folgende Prüfungsreihenfolge zu beachten: Zunächst musstefestgestellt werden, ob es sich bei einem beanstandetem Sachverhalt umeine Geschäftspraktik handelt, also ob der Anwendungsbereich derRichtlinie überhaupt eröffnet ist. War dies der Fall, musste diese Geschäftspraxiszunächst anhand des Anhangs I der Richtlinie, der sog.Schwarzen Liste, geprüft werden. Fiel diese Geschäftspraktik nichtdarunter, musste anschließend geprüft werden, ob ein Fall der Art. 6 bis9 UGPRL vorliegt. Erst wenn auch dies nicht der Fall war, war zu prüfen,ob sie unter die Generalnorm des Art. 5 UGPRL subsumiert werdenkann. 3aa) Keine Bagatellschwelle mehrFür die richtlinienkonforme Auslegung von § 3 UWG a.F. bedeutetedies, dass, wenn eine unlautere Geschäftspraktik i.S.d. UGPRL nichtvorlag, auch kein Verstoß i.S.d. § 3 UWG a.F. angenommen werdenkonnte. Ebenso galt vice versa: Lag eine unlautere Geschäftspraktiki.S.d. UGPRL vor, so lag zwingend auch eine Zuwiderhandlung gegen§ 3 UWG vor. 4 Dies bedeutet, dass ein Verhalten, das unlauter i.S.d.UGPRL ist, nicht als Bagatelle i.S.d. § 3 UWG a.F. eingestuft werdenkonnte. 5 Dieser Grundsatz gilt auch nach der UWG-Novelle weiter.War ein Verstoß gegen die Informationspflichten über das <strong>Widerrufsrecht</strong>eine unlautere Geschäftspraktik i.S.d. UGPRL, lag gleichzeitig einVerstoß gegen § 3 UWG a.F. vor und konnte sanktioniert werden.Stellte ein Verstoß gegen eine nationale Informationsverpflichtung jedochnicht gleichzeitig eine Unlauterkeit i.S.d. UGPRL dar, so war einVerstoß gegen § 3 UWG nicht anzunehmen.bb) Widerrufsbelehrung <strong>im</strong> LauterkeitsrechtFür die konkrete Prüfung der Widerrufsbelehrung muss man nunmehrzwischen der vorvertraglichen Informationspflicht und der in Textformzu erteilenden Bestätigung der Information unterscheiden. Erstere richtetsich nach Art. 4 FARL, letztere nach Art. 5 FARL. Die erste Vorschriftdient dazu, den Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen, ob1Vgl. Köhler, NJW 2008, 3032.2Köhler, NJW 2008, 3032, 3033.3Vgl. Köhler, GRUR 2008, 841, 842; Henning-Bodewig, GRURInt 2005, 629,631; Gamerith, WRP 2005, 391, 425; Keßler/Micklitz, Beilage Nr. 15 zu BB49/2005, 8.4Vgl. Köhler, GRUR 2008, 841, 842.5Zum Verstoß gegen Impressumspflichten OLG Hamm, MMR 2008, 469.

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