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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Belehrung in Textform 417zu sein. Daher hat der Unternehmer den Verbraucher über die Gefahrtragungaufzuklären. Falsche Informationen wie etwa die Klausel „BeiSchäden geht die Gefahr zu Lasten des Käufers, nicht des Verkäufers.Daher versenden wir nur versichert. Falls ein unversichertes Päckchenverloren geht, haben Sie Pech gehabt. Ich bitte das zu berücksichtigen,wenn Sie auf unversicherten Versand bestehen.“ 1führen stets zu Unwirksamkeitder Widerrufsbelehrung.5. ZwischenergebnisBei der Aufklärung darüber, dass die rechtzeitige Absendung genügt, istein Verweis auf den „Poststempel“ irreführend. Anders als nach alterRechtslage darf der Unternehmer keine Postfachadresse mehr benennen,sondern muss eine ladungsfähige Anschrift angeben. Die Nennungeiner E-Mail-Adresse oder Faxnummer ist hingegen keine zwingendeVoraussetzung. Zwar ist die Textformerfordernis durch eine E-Mailoder ein Fax leichter zu erfüllen, jedoch ist die Beweissituation hierwesentlich ungünstiger für den Verbraucher als bei Einschreiben oderPaketrücksendung. Eine Telefonnummer kann in der Belehrung genanntwerden, wenn eindeutig klar gestellt wird, dass die Ausübung des<strong>Widerrufsrecht</strong>s nur in Textform und durch Rücksendung der Sachemöglich ist, z.B. durch entsprechenden Klammerzusatz hinter der Telefonnummer.Stets unzulässig sind Klauseln, die die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>svon weiteren Voraussetzungen abhängig machen, z.B.Rücksendung in Originalverpackung oder frankiert.Eine detaillierte Aufklärung über die allgemeine Wertersatzpflichtnach § 346 BGB ist nicht <strong>im</strong>mer sinnvoll. Der Verbraucher wird sichdenken können, dass er nicht den vollen Kaufpreis zurück erhält, wennder Zustand der gekauften Sache sich verschlechtert oder er diese verbraucht.Nicht jeder Unternehmer wird aber <strong>im</strong> Falle des Widerrufsauch Wertersatz verlangen. Daher muss der Unternehmer <strong>im</strong> Vorfeld„Farbe bekennen“, in welchen Fällen er sich die Geltendmachung vonWertersatzansprüchen vorbehält. Über den möglichen Wertersatz beibest<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahme der Ware ist stets zu informieren,da dies eine erhebliche und mithin unerwartete Abweichung vonden allgemeinen Rücktrittsregeln darstellt.Aufzuklären ist der Verbraucher schließlich über die Tragung derRücksende- aber auch die der Hinsendekosten, da er ansonsten nichtvollständig über seine Rechte informiert worden wäre. In der Literaturund Teilen der Rechtsprechung wird angenommen, auch ein Hinweisdarüber, dass der Unternehmer das Risiko der Rücksendung trägt, sei1LG Coburg, K&R 2006, 533 = CR 2007, 59.

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