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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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26 Teil 1 – Grundlagen4. VerabschiedungDer Bundesrat beschloss am 19. Mai 2000, zu dem am 13. April 2000gegen die St<strong>im</strong>men der CDU/CSU und FDP vom Bundestag verabschiedetenGesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss einberufenwird. Begründung: Bei Büchern solle der Händler die Kosten derRücksendung nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung tragen,denn die Rücksendungsquote be<strong>im</strong> Buchhandel betrage zwischen 5und 10 %. Bei einer weiteren Belastung mit den Rücksendekosten wäredies für den mittelständischen Buchhandel nicht verkraftbar. 1 Der Vermittlungsausschussempfahl dann schließlich, die als bürokratischesNegativbeispiel bekannte 40-EUR-Klausel einzuführen, die in ihrerersten Fassung lautete: „Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichenderVorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmersverpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung biszu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendungvertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Warenicht der bestellten entspricht.“ 2 Am 30.6.2000 traten dann die wesentlichenTeile des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG) in Kraft.5. Zwischenergebnis<strong>Das</strong> Ringen unterschiedlicher Interessen und Meinungen ist <strong>im</strong> Fernabsatzrechtseit jeher deutlich erkennbar. Die weit über das geforderteMindestmaß hinausgehende Umsetzung der FARL war von Beginn anein äußerst strittiger Punkt. Sollten anfangs noch Versteigerungen vomAnwendungsbereich des FernAbsG ausgenommen sein, so sorgte dieberechtigte Kritik der AgV für deren Aufnahme. <strong>Das</strong>s die Kommission<strong>im</strong> VRRL-E Internetauktionen wieder ausnehmen möchte, zeigt deutlichden Mangel an Geradlinigkeit <strong>im</strong> Fernabsatzrecht, der nationalenInteressen zum Opfer fällt.Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, dem Verbraucher –anders als fast alle anderen Mitgliedsstaaten – nicht die Rücksendekosten<strong>im</strong> Falle des Widerrufs aufzuerlegen, sorgte nach langen Diskussionenund plötzlichen Kehrtwenden zu der Einführung der verunglückten40-Euro-Klausel als bürokratisches Negativbeispiel, welcher nun auchschon wieder die Abschaffung durch Art. 17 Abs. 1 VRRL-E droht, dadieser vorsieht, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragenhat. Konträre Meinungen und ständige Nachbesserungen sorgen seitdemfür ein unübersichtliches Gesetzesgebilde. Unternehmer sehen sich1Unterrichtung durch den Bundesrat, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/3452.2Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/3527.http://dip.bundestag.de/btd/14/035/1403527.pdf (Stand: 4.4.<strong>2009</strong>).

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