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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 139geöffnete Parfümflasche, ein durchgelesenes Buch, angebrochene Lebensmittel(deren Haltbarkeitsdatum nicht abzulaufen droht und beidenen keine Gefahr des Verderbs besteht) u. ä. grundsätzlich rückgabefähigsind. Klar ist lediglich, dass der Unternehmer Wertersatz geltendmachen kann, wenn der Wiederverkaufswert aufgrund der (best<strong>im</strong>mungsgemäßen)Nutzung herabgesetzt ist. 1Allerdings werden Zweifelgeäußert, ob die Wertersatzregelung des § 357 Abs. 3 BGB mit Art. 6Abs. 1 und 2 FARL vereinbar ist. 2Der EuGH hat einerseits mehrfach den Grundsatz der engen Auslegungvon Ausnahmebest<strong>im</strong>mungen 3betont, andererseits in der EntscheidungEasyCar 4 klargestellt, dass auch bei der Auslegung der Ausnahmevorschriftenvom Fernabsatzrecht in gewissem Umfang eineAbwägung der Interessen der Verbraucher mit denen der Unternehmeran einem Schutz vor unverhältnismäßigen Nachteilen der Ausübungvon Verbraucherrechten stattfinden darf. 5 Es stellt sich die Frage, welcheAuswirkung diese Grundsätze für die Interpretation des § 312dAbs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB haben und welche Fälle sich unter den Tatbestandkonkret subsumieren lassen.Die meisten Verbrauchsgüter verlieren bei Benutzung erheblich anWert oder werden faktisch unverkäuflich, so dass sie „auf Grund ihrerBeschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ sein könnten.N<strong>im</strong>mt man den Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmetatbeständenernst, darf der Verbraucher aber z. B. eine Friteuse oder einenRasenmäher in Gebrauch nehmen und den Kauf widerrufen. Hier istder Schaden zumindest sehr hoch, weil die Ware überprüft und gereinigtwerden muss und nur noch mit erheblichen Abschlägen verkauftwerden kann. Auch darf bezweifelt werden, ob es einen entsprechendenSecondhand-Markt gibt und der Unternehmer organisatorisch gewilltund in der Lage ist, diesen zu bedienen. 6Höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var.BGB gibt es bislang nicht. Der BGH hat jedoch mit seiner Notebook-Entscheidung 7für den Ausnahmetatbestand der Fertigung nach Kundenspezifikationentschieden, dass aufgrund des Ausnahmecharaktersdieser eben nicht generalklauselartigen, sondern typisierten Ausnahmen1WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 11.2So AG Lahr, MMR 2008, 270; Brönneke, MMR 2004, 127, 132; dagegen:Buchmann, K&R 2008, 505, 508f. Ausführlich dazu Teil 4 D II 1.3So vor allem in der Entscheidung EuGH, VuR 2002, 68.4EuGH, CR 2005, 651 = MMR 2005, 364 = NJW 2005, 3055 (easyCar UKLtd/Office of Fair Trading).5Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1349.6vgl. Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 101.7BGH, NJW 2003, 1665 = MMR 2003, 463 = ZIP 2003, 851; Kritisch hierzuKaufmann, CR 2006, 764.

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