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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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120 Teil 2 – AnwendungsbereichD. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong>D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong>In § 312d Abs. 4 BGB n<strong>im</strong>mt der Gesetzgeber einige Verträge vom<strong>Widerrufsrecht</strong> aus. Als Grund für die weiteren Ausschlüsse wird ebensowie bei den Ausnahmen vom Fernabsatzrecht auch hier genannt,dass bei den jeweiligen Verträgen der Widerruf für den Unternehmerunzumutbar erscheint. 1<strong>Das</strong> Vorliegen eines Ausnahmetatbestands istnach der Systematik des Gesetzes vom Unternehmer zu beweisen. 2<strong>Das</strong> Kriterium der Unzumutbarkeit allein hilft jedoch bei der Auslegungder Ausnahmetatbestände nicht weiter. Der europäische und derdeutsche Gesetzgeber sehen vielmehr das <strong>Widerrufsrecht</strong> bei Fernabsatzverträgengrundsätzlich als für den Unternehmer zumutbar an,obwohl eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer fast <strong>im</strong>mer mitwirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. 3Überwiegend wird daherangenommen, dass eine analoge Anwendung der Regelungen des§ 312d Abs. 4 BGB zulasten des Verbrauchers daher auch nicht mit derzu Grunde liegenden Begründung, ein <strong>Widerrufsrecht</strong> sei dem Unternehmernicht zumutbar, in Frage komme. 4Auffällig ist allerdings, dass es sich bei den Ausnahmen in Abs. 4 einerseitsum einzeln nummerierte konkrete Fallgruppen handelt, die aufAktivitäten der jeweiligen Branchenverbände zurückzuführen sind (z.B.§ 312d Abs. 4 Nr. 2 und 3 BGB) und andererseits sehr unbest<strong>im</strong>mteFallgruppen in einer Nummer zusammengefasst werden (§ 312d Abs. 4Nr. 1 BGB). Ein einheitliches Konzept ist nicht erkennbar. 5I. Entstehung und Entwicklung der AusnahmetatbeständeWie bei den Ausnahmen vom Fernabsatzrecht stellt sich auch bei denAusnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> die Frage, inwieweit der Grundsatzder engen Auslegung von Ausnahmetatbeständen durchbrochen werdendarf, um die Verfassungswidrigkeit der Ausnahmetatbestände zu vermeiden.Die Entstehungsgeschichte der Ausnahmetatbest<strong>im</strong>mungenkönnte sich für die Auslegung fruchtbar machen lassen.1FernAbsG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, S. 44; vgl. auch Grigoleit NJW 2002,1151, 1153.2Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312d Rn. 33.3BGH, NJW 2003, 1665, 1666 = MMR 2003, 463.4Siehe nur Staudinger/Thüsing, § 312d Rn. 44; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312dRn. 66.5Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312d, Rn. 9.

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