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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Kostentragung 3132. NeuverpackungskostenDie Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es kann nicht davon abhängig gemachtwerden, dass die Ware in Originalverpackung zurückgeschicktwird. 1Die Transportverpackung dient lediglich dem Schutz der Warevor transportbedingten Beschädigungen wird daher nicht vom § 346Abs. 2 BGB erfasst. 2Vom Verbraucher kann aber die Verwendungeiner Verpackung verlangt werden, welche die Ware gegen die typischenRisiken der Versendung schützt. 3Der Verbraucher haftet nach§ 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 241 Abs. 2 BGB für Beschädigung derWare bei Rücksendung infolge mangelhafter Verpackung 4 und muss soindirekt durch Erwerb einer geeigneten Transportverpackung für dieKosten einer Beschädigung der Transportverpackung aufkommen. Fürden Verlust oder die Beschädigung der Produktverpackung kann u.U.Wertersatz verlangt werden. 5III. Kosten des Versandes („Hinsendekosten“)Mögliche Kosten der „Hinsendung“ können Speditionskosten, Portokosten,Expresszuschläge, Nachnahmekosten etc. sein. Je nach Art derWare können diese Kosten ganz erheblich sein (z.B. bei Autoreifen,Möbeln, Waschmaschinen) und werden auch in der Preisgestaltungwerblich eingesetzt. Es stellt sich die Frage, ob der Verbraucher dieseKosten auch dann tragen muss, wenn der Vertrag nach einem Widerrufrückabgewickelt wird.1. Keine ausdrückliche RegelungSeit dem 1.6.2008 müssen dem Verbraucher nach französischem Recht 6<strong>im</strong> Falle eines Widerrufs auch ausdrücklich die Kosten für die Versendungzu ihm („Hinsendekosten“) vom Unternehmer erstattet werden.Im deutschen Recht ist diese wichtige Frage gesetzlich nicht ausdrücklichgeregelt. Demzufolge gehen die Ansichten zu diesem Thema weitauseinander.1Vgl. Teil 4 B III.2OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582.3OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582; Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377, 3380.4MünchKommBGB/Ulmer, § 357 Rn. 13; Hk-VertriebsR/Tonner, § 357 Rn. 14.5Dazu Teil 4 D I 3 b).6Art. L121-20-1 VerbraucherGB (FR).

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