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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Sachlicher Anwendungsbereich 91abstellt. 1 Es soll der Verbraucher geschützt werden, der vor Abschlussdes Vertrages keine Möglichkeit hat, sich ein Bild von dem Unternehmerzu machen oder die Dienstleistung nicht <strong>im</strong> Einzelnen zur Kenntnisnehmen kann. 2Dem Dienstleister steht es frei, den Verbraucher nichtbereits über eine Internetbestellung zu binden, sondern den Vertrag miteiner Internet-Werbung lediglich anzubahnen, aber vor Ort schließen.Auch kann er mit der Leistungserbringung bis zu Ablauf der Widerrufsfristwarten oder das Einverständnis des Verbrauchers mit vorherigemBeginn der Dienstleistung einholen, so dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> erlischt. 3II. Ausschließliche Verwendung von FernkommunikationsmittelnVoraussetzung für die Anwendung des Fernabsatzrechts ist nach§ 312b Abs. 1 BGB, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendungvon Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird.1. FernkommunikationsmittelBe<strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> werden regelmäßig ausschließlich oder in KombinationTelemediendienste, Telefonanrufe, Faxe, Briefe oder Paketsendungeneingesetzt. Alle Verträge, die ausschließlich über das Internet angebahntund abgeschlossen werden, werden ohne weiteres von § 312bBGB erfasst. Internet-Angebote mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit(z.B. Online-Shops, eBay-Auktionen) waren als Teledienste i.S.v. § 2Abs. 2 Nr. 5 TDG zu qualifizieren. 4 <strong>Das</strong> Regelbeispiel sollte nach demWillen des Gesetzgebers das „breite Spektrum wirtschaftlicher Betätigungmittels der neuen Dienste“ erfassen, z.B. elektronische BestellundBuchungskataloge, Beratungsdienste etc. 5TDG und MStV wurden zum 1.3.2007 durch TMG und RStV ersetzt.Telemedien sind nun in § 1 Abs. 1 S. 1 TMG legal definiert als „alleelektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sienicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in derÜbertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunknach § 2 RStV sind“. Der Gesetzgeber hat zwar die Begriffe „Teledienst“und „Mediendienst“ in § 312b Abs. 2 BGB nicht durch „Tele-1Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312b Rn. 11; Pützhoven, Verbraucherschutz,S. 48; Bürger, NJW 2002, 465, 466.2a.A. AG Wiesloch, JZ 2002, 671.3Änderung mit BesVert-RegE (BGBl. I <strong>2009</strong>, S. 2413).4So auch Hoeren/Sieber/Holznagel/Kibele, Teil 5 Rn. 68, die Homepages sonst alsMediendienste einordneten.5TDG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 13/7385, S. 19.

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