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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Aktuelle Gesetzesvorhaben 483der EuGH die deutschen Regelungen zum Wertersatz für gezogeneNutzungen für unzulässig erklärt, müsste das Muster erneut sofortgeändert werden, um zu erwartende wettbewerbsrechtliche Abmahnungenwegen einer dann fehlerhaften Wertersatzbelehrung <strong>im</strong> Muster zuverhindern. Sollte der Gesetzentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzesbei besonderen Vertriebsformen 1 so verabschiedet werden,um die Problematik der „Vertragsfallen“ in den Griff zu bekommen,müsste wegen des dann geänderten § 312d Abs. 3 BGB zudem der Gestaltungshinweis10 der neu vorgeschlagenen Muster-Widerrufsbelehrungnoch angepasst werden.c) Kritik<strong>Das</strong> Gesetzesvorhaben wird von Brönneke 2 insoweit kritisiert, als durchdie statischen Belehrungstexte der Weg für eine Irreführung desVerbrauchers offen bleibe. Es gebe eine Vielzahl von Konstellationen,auf die das Muster nicht anwendbar sei. Dies folge bereits aus derMehrzahl der gerichtlichen Entscheidungen, die die bisherige Fassungder Musterbelehrung für wettbewerbswidrig bzw. nichtig erklärt habenund der Tatsache, dass der Gesetzgeber nicht alle Schwachpunkte desMusters beseitigt habe. Dazu käme, dass neue, bisher nicht bedachteSituationen vorkommen könnten. So gehe eine Festlegung der Belehrungsmustersauch zu Lasten des Unternehmers, da er dieses in best<strong>im</strong>mtenFällen nicht verwenden könne. Daher sei es sinnvoll, zumindestindividuelle Abweichungen zuzulassen und in den besonderenFällen, in denen das Muster für den Verbraucher irreführend ist, dieRichtigkeitsfiktion versagen. 3Eine solche Einschränkung der Richtigkeitsfiktion der Musterbelehrungauf die Fälle, auf die sie zugeschnitten ist und daher nicht irreführendwirkt, würde eine gerichtliche Prüfung der „irreführenden Wirkung“der Belehrung ermöglichen, die durch die Verankerung derMusterbelehrung in einem formellen Gesetz geschaffene Rechtssicherheitfür die Unternehmer wiederum relativieren würde. Einem Unternehmerkann die Prüfung nicht zugemutet werden, ob die Musterbelehrungbe<strong>im</strong> konkreten Rechtsgeschäft für den Verbraucher irreführendsein kann. Die Verwendung des Musters wäre nicht mehr vorteilhaft, sodass dann auch ganz auf ein Muster verzichtet werden könnte.1BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/10734 v. 31.10.2008.2Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 56 ff.3Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 56 ff.

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