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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Belehrung in Textform 393III. ZeitpunktMangels systematischer Vorrangigkeit des § 312c Abs. 2 BGB vor§ 355 Abs. 2 BGB ist auch für die Ermittlung des Zeitpunktes derPflichtenerfüllung auf beide Vorschriften gleichermaßen abzustellen.Erfolgt die Pflichtenerfüllung in einem Akt, ist logischerweise der frühereZeitpunkt maßgeblich.1. Information nach § 312c Abs. 2 BGBDer Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 2BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB-InfoV die textformgebundenenInformationen zum <strong>Widerrufsrecht</strong> bei Warenlieferungen „alsbald… spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher“ in Textform mitteilen.Die nachvertraglichen Informationen kann der Unternehmer demVerbraucher also auch schon vorvertraglich erteilen, soweit hierdurchnicht die Appellfunktion verloren geht. 1 Mit Lieferung ist der Eingangder Ware i.S.v. § 312d Abs. 2 S. 1 BGB gemeint, d.h. der Händler kanndie Informationen auf den Warenbegleitpapieren mitteilen, zeitgleicheine E-Mail versenden o.ä.2. Belehrung nach § 355 BGB§ 355 BGB hingegen nennt keinen genauen Zeitpunkt für die Widerrufsbelehrungin Textform. Der Unternehmer kann grundsätzlich seineBelehrungspflicht jederzeit nach Vertragsschluss erfüllen. Allerdings isthinsichtlich der Widerrufsfrist auch die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2BGB zu beachten, wonach sich die Frist bei einer Belehrung über das<strong>Widerrufsrecht</strong> nach Vertragsschluss verlängert, so dass eine rechtzeitigeWiderrufsbelehrung vom Unternehmer faktisch erzwungen wird, 2will er die Monatsfrist vermeiden. 3IV. InhaltNach § 312c Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 1Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unternehmer über das Bestehen oder Nichtbestehen,die „Bedingungen“ und „Einzelheiten der Ausübung“, insbesonderedie „Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe“ zu informieren.Nach § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB hat der Unternehmerden Verbraucher in Textform über „seine Rechte“ deutlich zu belehren.1Siehe hierzu ausführlich Teil 3 A II 3 c) aa).2Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 162.3Dazu Teil 3 A III 1 e).

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