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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Leistungsrückgewähr 295lung, die er vom Verbraucher erhalten hat, binnen dreißig Tagen abdem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf beiihm eingegangen ist. Art. 16 Abs. 2 VRRL-E gewährt dem Händlerdarüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Erhalt oder zurAbholung der Ware oder bis es dem Verbraucher gelingt, die Rücksendungnachzuweisen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Verbraucherdie Ware überhaupt zurückschickt und dass der Gewerbetreibende sieauf Beschädigungen und Gebrauchsspuren untersuchen kann.2. Rücksendepflicht des VerbrauchersEine entsprechende Frist für eine Rücksendung der Sache durch denVerbraucher ist weder in der FARL noch <strong>im</strong> deutschen Recht geregelt.§ 286 Abs. 3 BGB gilt nur für Zahlungsansprüche, nicht für Herausgabeansprüche.Derzeit bleibt dem Unternehmer also nur die Möglichkeit,den Verbraucher durch Fristsetzung in Verzug zu setzen oder vertraglicheine best<strong>im</strong>mte Rücksendefrist zu vereinbaren. Letzteres ist abernur eingeschränkt möglich. § 348 BGB ist zwar kein zwingendes Recht,eine Einschränkung durch AGB <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> scheidet allerdingswegen der Regelung des § 309 Nr. 2a BGB weitgehend aus. 1 Der Händlerkann wegen des Zurückbehaltungsrechts des Verbrauchers aus§ 320 BGB nicht verlangen, dass dieser die Ware bereits vor Erhalt desKaufpreises retourniert.Die Pflichten des Verbrauchers <strong>im</strong> Widerrufsfall sollen künftig klarergeregelt werden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 VRRL-E hat der Verbraucherdie Waren binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Gewerbetreibendenseinen Widerruf mitteilt, zurückzusenden oder zu übergeben,es sei denn, dieser hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.Diese Vorschrift betrifft allerdings nur den Fall, in dem eine Rücksendungmöglich ist. Keine entsprechende Regelung ist für die Konstellationgetroffen, in der der Verbraucher Wertersatz statt Rücksendungschuldet. Insofern bleibt es abzuwarten, ob § 357 Abs. 1 S. 1 BGBi.V.m. § 286 Abs. 3 BGB, die insoweit eine 30-Tages-Frist auch für denVerbraucher vorsehen, mit der neuen Richtlinie zu vereinbaren wäre.Kritisiert wird, dass durch die neue Regelung dem Verbraucher daswirksamste <strong>Dr</strong>uckmittel zur Durchsetzung seiner Rechte genommenund ihm das Insolvenzrisiko des Unternehmers aufgebürdet wird. 2 DieZurückbehaltung des Kaufpreises bis zur Rücksendung durch denVerbraucher ist jedoch auch schon derzeit ein gängiges und legit<strong>im</strong>esMittel des Unternehmers, den Erhalt der unversehrten Ware sicherzu-1MünchKommBGB/Gaier, § 348 Rn. 5; Bamberger/Roth/Grothe, § 348 Rn. 3.2Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 22.

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