13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A. Information auf Internetseiten 371oder sonstigen Gründen nicht möchte. 1 Die Angaben sind daher in demFormat vorzuhalten, in dem auch das übrige Angebot gehalten ist, d.h.<strong>im</strong> Regelfall in HTML. Ist aber die gesamte Seite nur mit best<strong>im</strong>mtenPlugIns darstellbar, können diese auch für die Anzeige der Informationenverwendet werden, denn wenn der Nutzer die Seite nicht wahrnehmenkann, muss er auch deren Anbieterkennzeichnung nicht lesenkönnen. 2Möglich ist allerdings mittlerweile die Bereitstellung von Informationen<strong>im</strong> PDF-Format. 3Zwar kann der Download des Adobe-Readersmit einem Modem einige Zeit dauern. Jedoch n<strong>im</strong>mt der Einsatz langsamerVerbindungen ab und mittlerweile wird diese Software auf nahezujedem PC standardmäßig vorinstalliert oder auf einer CD kostenfre<strong>im</strong>itgeliefert. PDF-Dokumente können zudem auch mit älteren Versionendes Adobe-Readers angezeigt werden. Schließlich ist das PDF einesder sichersten <strong>im</strong> Internet eingesetzten Textformate. Der Verbrauchersollte aber gleichwohl auf eine kostenfreie Download-Möglichkeit <strong>im</strong>Internet hingewiesen werden, damit er weiß, wie er den Text lesenkann. 4c) Scrollboxen<strong>Das</strong> OLG Frankfurt a.M. 5 entschied weiterhin, dass eine in einer kleinenScrollbox untergebrachte Widerrufsbelehrung den gesetzlichenAnforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit des § 312c Abs. 1BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht wird. AufGrund der geringen Größe des Scrollkastens könne der Leser jeweilsnur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnisnehmen. Dadurch werde die Verständlichkeit der Belehrung selbst fürden mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nichtmehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt.Diese Bewertung trifft in der Tat für solche Scrollboxen zu, in denen– wie <strong>im</strong> entschiedenen Fall – lediglich zwei oder drei Zeilen der Widerrufsbelehrungsichtbar sind. Hier ist dem Verbraucher, der meist nichtdie vollständige Belehrung <strong>im</strong> Detail liest, nicht möglich, sich durch ein„Querlesen“ einen Eindruck von der Widerrufsinformation zu verschaffen.Auch das genaue Lesen n<strong>im</strong>mt sehr viel mehr Zeit in Anspruch alsbei einem Text ohne Scrollbox. Bei einem größeren Scrollkasten, wie er1Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 61; Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>,Teil 13.4 Rn. 92; Woitke, NJW 2003, 871, 873; Ernst, GRUR 2003, 759, 760.2Ebenso Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 61; a.A. Brunst,MMR 2004, 8, 10.3a.A. noch Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil 13.4 Rn. 92.4Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 61.5OLG Frankfurt a.M., K&R 2007, 417 = MMR 2007, 603 = CR 2008, 124.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!