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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Ergebnisse 463c) Unpräziser Begriff der „Einzelheiten“ als FristlaufvoraussetzungWenig präzise ist der Begriff der „Einzelheiten“ der Zahlung und Lieferungoder Erfüllung (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV). Nach richtiger Ansichtfallen hierunter insbesondere auch der Zahlungszeitpunkt und diegenaue Lieferzeit. Dies ergibt sich aber nicht zweifelsfrei aus dem Wortlautund ist nicht abschließend geklärt. Wichtige Fragen wie der Laufder Widerrufsfrist, die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung oder dieWettbewerbswidrigkeit des Angebots hängen entscheidend von höchstunbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffen ab.d) Bedingt sinnvolle BelehrungszeitpunkteNicht nur für die Information zur Lieferzeit, sondern auch bei anderenInformationen stellt sich die Frage, ob eine Mitteilungspflicht spätestensmit der Lieferung ausreicht, um dem Zweck der Vorschrift gerecht zuwerden. Eines der häufigsten Probleme <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> ist, dass bezahlteWare überhaupt nicht geliefert wird. Die textformgebundenen Informationen,die dem Verbraucher den Beweis des Vertrages und dessen Konditionenermöglichen sollen, erreichen diesen dann erst gar nicht und könnenmithin auch ihren Zweck nicht ansatzweise erfüllen. Würde die Warezwar theoretisch geliefert, jedoch unter erheblicher Überschreitung dervereinbarten Lieferfrist oder zu einem anderen als dem vereinbarten Preis,hat der Verbraucher ebenfalls bereits vor Lieferung ein Interesse daran,sein <strong>Widerrufsrecht</strong> auszuüben, was erschwert wird, wenn er nicht überdie nötigen Informationen in Textform verfügt.e) Multiple Verknüpfungen mit erhöhter FehleranfälligkeitDie Verknüpfung des Widerrufsfristbeginns mit der Erfüllung aller Pflichten<strong>im</strong> elektronischen Geschäftsverkehr ist – soweit ersichtlich – europaweiteinmalig und verkompliziert die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfristunnötig. Zudem ist durch die Vielzahl der Voraussetzungenauf die Anzahl möglicher Fehlerquellen bei der Belehrung unnötig hoch.Zu begrüßen ist, dass diese durch den VRRL-E abgeschafft wird, was zueiner Vereinfachung der deutschen Vorschriften führen würde.§ 312e Abs. 3 Satz 2 BGB muss daher seinem Zweck entsprechend soausgelegt werden, dass sich die Frist nur verlängert, wenn der Unternehmereine Pflicht verletzt, die für die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>esvon Bedeutung ist. Unbedeutende Verstöße gegen die Pflicht zur Informationüber alle Verhaltenskodizes oder die Vertragstextspeicherungführen bei teleologischer Reduktion der Vorschrift nicht zur Verlängerungdes <strong>Widerrufsrecht</strong>es, da eine solche Rechtsfolge völlig unangemessenwäre und nicht dem Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehrdient.

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