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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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474 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblickerheblichen Bedenken. Zudem sieht auch die UGPRL nur einen Hinweisauf das Bestehen vor.Der Verbraucher soll vor Abgabe seiner Vertragserklärung über dieInformationen verfügen, die er für seine Entscheidung über den Vertragsschlussbenötigt. Es ist nicht ersichtlich, was der Verbraucher miteiner umfangreichen Information über die Einzelheiten der Ausübungund Rechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es vor Vertragsschluss anfangensoll, z.B. wissen muss, ob ein kostenloses RMA-Verfahren zur Verfügungsteht oder wie Wertersatz infolge best<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahmevermieden werden kann. Es genügt, wenn solche Informationenzusammen mit der Warenlieferung erteilt werden, also vorIngebrauchnahme.Der unnötige Umfang der vorvertraglichen Informationspflicht führtauch außerhalb des Internets zu unsachgemäßen Ergebnissen. EineKleinanzeige mit Bestellcoupon ist praktisch nicht mehr zu realisieren,und auch Geschäftsmodelle <strong>im</strong> M-Commerce sind nur noch dann gesetzeskonformzu realisieren, wenn es einer Widerrufsbelehrung nichtbedarf. Es ist erfreulich, dass der Europäische Gesetzgeber mit demVRRL-E die vorvertragliche Informationspflicht verbindlich auf einvernünftiges Maß reduzieren will. Der deutsche Gesetzgeber sollte inBetracht ziehen, bereits <strong>im</strong> Zuge der Neuordnung der Vorschriften des<strong>Widerrufsrecht</strong>s die vorvertragliche Informationspflicht entsprechendzu reduzieren.3. Information auch durch Grafiken und PDFs möglichDie Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer Belehrung durch eineGrafik erging konkret zum sog. eBay-WAP-Portal, d.h. einer besonderenVersion dieses Handels-Portals, das für den Zugriff über Mobilfunkgeräteopt<strong>im</strong>iert ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wurdenbest<strong>im</strong>mte Grafiken bei Nutzung dieser Version in der Tat <strong>im</strong> Browsernicht angezeigt. <strong>Das</strong> heißt aber nicht, dass die Widerrufsinformation inForm von Grafiken generell unzulässig ist. Zunächst können Grafikenvon sämtlichen Internetbrowsern ebenso angezeigt und ausgedrucktwerden wie Text. Soweit der Händler bzw. das Portal also sicherstellt,dass eine Grafik von allen darauf zugreifenden Endgeräten angezeigtwerden kann oder – was technisch möglich ist – den Zugriff best<strong>im</strong>mterEndgeräte verhindert, ist gegen eine Widerrufsinformation in Formeiner Grafik nichts einzuwenden.Möglich ist mittlerweile die Bereitstellung von Informationen <strong>im</strong>PDF-Format. Zwar kann der Download des Adobe-Readers mit einemModem einige Zeit dauern. Jedoch n<strong>im</strong>mt der Einsatz langsamer Verbindungenab und mittlerweile wird diese Software auf nahezu jedem

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