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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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488 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblickleistungen konzipierte Informationspflichten mit allgemeinen Informationspflichtenvermischt wurden. Es wäre begrüßenswert, wenn sichinsoweit das Vollharmonisierungsprinzip des VRRL-E durchsetzt undeine sinnlose Ausweitung durch nationale Vorschriften nicht mehr möglichwäre.Unverändert werden die vorvertraglichen Informationspflichten aus§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV in Art. 246 § 1 EGBGB-RegE übernommen.Auch in Zukunft würde es bei der erheblichen Überschreitung desEuropäischen Mindestniveaus (Art. 14 FARL) durch Ausweitung derVorgaben des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) FARLFDL auf alle Fernabsatzverträgebleiben. Es ist jedoch geboten, den Umfang der vorvertraglichenAufklärung über das Widerrufrecht auf die Unterrichtung übersein Bestehen bzw. Nichtbestehen zu reduzieren. 1Die textformgebundenen Informationspflichten <strong>im</strong> Fernabsatz sindunnötig umfangreich und zu unpräzise. Der deutsche Gesetzgeber istohne Not über das Mindestniveau der FARL hinausgegangen. Hierdurchhat sich der Verbraucherschutz aber nicht verbessert, sonderneher verschlechtert. Eine transparente, für den Verbraucher verständlicheWiderrufsbelehrung <strong>im</strong> Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehrist wegen der Verknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist, überden zu belehren ist, mit der Erfüllung zahlreicher unklarer Informationspflichtennahezu unmöglich. Als besonders problematisch erweisensich die Informationspflichten aus § 1 Abs. 2 Nr. 2, 4, 6 und 9 BGB-InfoV. 2 Der Weg des VRRL-E, die Anzahl der Informationen zu reduzieren,ist daher richtig.b) KostentragungKritisch zu betrachten ist das Beibehalten der viel zu komplizierten „40-Euro-Klausel“. 3Kritisiert wird auch, dass der Gesetzgeber es erneutunterlässt, die Frage nach der Tragung der Hinsendekosten ausdrücklichzu regeln. 4Im Hinblick auf die Vorlage dieser Frage an EuGHdurch den BGH 5und den VRRL-E, der eine ausdrückliche Regelunghierzu enthält, erscheint es aber zugleich sinnvoll, die Entwicklungenauf europäischer Ebene abzuwarten, um nachträglichen Abänderungsbedarfzu vermeiden. 61Vgl. Teil 5 A I 3.2Vgl. Teil 3 A II 3 d).3Vgl. Teil 4 C I 3.4vzbv-Stellungnahme v. 19.08.2008, S. 8.5BGH, NJW <strong>2009</strong>, 66, 67.6Vgl. Teil 4 C III 3.

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