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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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100 Teil 2 – Anwendungsbereichirrelevant, ob Verbraucher den Unternehmer kennengelernt hat, oderob Vertragsverhandlungen stattgefunden haben.Gleiches gilt, wenn es an der Qualität des persönlichen Kontakts <strong>im</strong>Vorfeld mangelt. Ein kurzer Vertreterbesuch vor dem Distanzgeschäftsoll nicht zu einem Ausschluss der Anwendbarkeit der Fernabsatzregelnführen. Bei diesen bewussten Umgehungsversuchen greift § 312f S. 2BGB. Dies ist dann gegeben, wenn das von den Beteiligten bei natürlich-wirtschaftlicherBetrachtung intendierte Geschäft ein Fernabsatzgeschäftdarstellt, sich aber unter § 312b Abs. 1 BGB wegen formaler,zweckfremder Umstände nicht subsumieren lässt. Auch die eigenhändigeÜbergabe durch einen Postboten führt nicht zu einem Ausschluss, dader Zusteller nichts weiter als ein Überbringer von Waren und Papieren,jedoch kein Repräsentant des Händlers ist und weder in der Lagenoch damit beauftragt, dem Verbraucher in einem persönlichen Gesprächnähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistungzu geben.Ein Postbote kann also nicht zu einem direkten Kontakt zwischenHändler und Verbraucher führen. Und selbst wenn es gelänge, einenVertragsschluss erst an der Haustür zustande zu bringen, so würde dieAuffangfunktion des Haustürwiderrufsrechtes greifen. Weiterhin bestehtdie Möglichkeit, auf den Schutzzweck der §§ 312b–312d BGB inVerbindung mit dem Gleichheitssatz abzustellen. Da die spezifischeGefahr von Fernabsatzverträgen in der eingeschränkten Sichtbarkeitvon Leistung und Vertragspartner liegt, spielen der Umfang und dieQualität der vom Boten übermittelten Informationen eine entscheidendeRolle. In solchen Konstellationen ist es auch denkbar, dass der Vertragbereits früher zustande gekommen ist. Anders ist es, wenn einerKontaktaufnahme und persönlicher Verkaufsberatung durch einenBoten oder Stellvertreter, also schon <strong>im</strong> Rahmen der Vertragsanbahnungerfolgt. Dann kann nicht von einem Vertragschluss ohne gleichzeitigeAnwesenheit der Parteien ausgegangen werden.Erfolgt eine Abholung durch den Verbraucher <strong>im</strong> Ladengeschäft desVerkäufers, so ist zu differenzieren, ob der Verbraucher vorher einenVertrag über Fernkommunikationsmittel geschlossen hat. In diesem Fallkonnte er die Ware vor dem Kauf nicht begutachten und ist somitschutzwürdig. Erfolgt jedoch lediglich eine Reservierung über das Internetund kann der Kunde dann vor Ort einen Kaufvertrag abschließen,so greifen die Fernabsatzvorschriften nicht. Da bei Abholung sowohlder Unternehmer als auch die Ware von dem Verbraucher wie <strong>im</strong>stationären Handel in Augenschein genommen werden können, fehlt eshier an einer Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers.

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