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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Historische Entwicklung 37<strong>Das</strong> Mindestniveau der FARL wurde auch mit dem unbefristeten<strong>Widerrufsrecht</strong>, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein<strong>Widerrufsrecht</strong> belehrt worden ist, beachtlich überschritten. Dieserschwere Eingriff in die Vertragsfreiheit konnte durch die Veröffentlichungvon Musterbelehrungen und der Festlegung einer Monatsfrist fürnachträgliche Belehrungen nur teilweise abgefedert werden. Die Musterbelehrungbeinhaltete schwere inhaltliche Fehler, die erstaunlicherweisedurch die FernAbsÄG nicht beseitigt wurden, während die Monatsfristsich als Sanktion für die nachträgliche Belehrung entwickelthat.Durch eine überzogene Umsetzung der FARLFDL, welche eigentlichnur für Finanzdienstleistungen gedacht war, hat die angestrebte Vereinheitlichungdes Verbrauchervertriebsrechts ihr Ziel verfehlt. Zum einenerweist sich die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB bei Finanzdienstleistungenals EU-rechtswidrig, zum anderen wurden Online-Händlern erweiterte Informationspflichten auferlegt, die eine unangemesseneBelastung darstellen. Es entstand eine Norm, die <strong>im</strong> Vergleichzu der bereits zuvor unübersichtlich gestalteten Vorschrift noch verworrenergeworden ist. Auch eine Initiative des Rechts- und Wirtschaftsausschusses<strong>im</strong> Rahmen der Umsetzung der FARLFDL zurAbschaffung der 40-Euro-Klausel führte nur noch zu deren Verkomplizierung.Eine Belastung des Versandhandels durch Missbrauch des<strong>Widerrufsrecht</strong>s ließ der Gesetzgeber nicht gelten.VI. Bericht und Konsultation über die FARLEnde 2006 kam die Europäische Kommission ihrer Verpflichtung ausArtikel 15 Abs. 4 FARL mit mehr als fünf Jahren Verspätung nach understattete dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über dieAnwendung der FARL in den Mitgliedsstaaten. 1 Aufgrund der verspätetenÜberführung der Richtlinie in das einzelstaatliche Recht verschiedenerMitgliedstaaten der EU 15 beschloss die Kommission, mit der Mitteilungbis zum Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zu warten, umdann einen Bericht vorlegen zu können, der die Lage in allen 25 Mitgliedstaatenwiderspiegeln sollte. Zugleich wurde eine öffentliche Konsultationder interessierten Kreise über die FARL eröffnet, auf die etwa85 Stellungnahmen verschiedener Interessenvertreter, Mitgliedsstaatenund Universitäten eingingen. 21KOM (2006) 514 endgültig v. 21.9.2006 zur Umsetzung der Richtlinie 1997/7/EG.2Abrufbar unter http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/dist_sell/index_de.htm (Stand: 4.4.<strong>2009</strong>).

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