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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Sachlicher Anwendungsbereich 95angeforderte Mobilfunk-Vertragsformular <strong>im</strong> Wege des – damals aktuellen– „Postident 2-Verfahrens“. Nach Ansicht des OLG Schleswigkommt der Vertrag bei dieser Vorgehensweise schon dadurch zustande,dass der Anbieter die Ware nach der Internet-Bestellung des Kundenaussondert und auf den Weg zum Empfänger bringt. 1Laut BGH 2 liegt hingegen der Einsatz von Fernkommunikationsmittelnvor, so dass der Verbraucher durch ein <strong>Widerrufsrecht</strong> geschütztist. Der Schutzzweck der §§ 312b bis 312d BGB gebiete es, es als Einsatzvon Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschlussoder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar demVerbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt,jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheitder Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünftegeben kann und soll. Die Fernabsatzvorschriften sollten zwei für Distanzgeschäftetypische Defizite ausgleichen, nämlich dass der Verbrauchervor Abschluss des Vertrags die Ware oder die Dienstleistung nichtprüfen und er sich an keine natürliche Person wenden kann, um weitereInformationen zu erlangen. 3Diese Defizite vermöge eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktionin dem fallgegenständlichen engen Sinn beschränkt, trotz ihrerkörperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher sei indiesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluss durchden Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierbotennicht notwendig persönlich gegenübersteht. In diesen Fällen sehe dasGesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften desFernabsatzrechts vor. 4Der BGH hat sich somit zu einer wertenden Ausfüllung des Begriffsdes „Fernkommunikationsmittels“ i.S.d. § 312c Abs. 1 S. 1, Abs. 2BGB bekannt. 5 Eine Qualifizierung des Postboten als ein Fernkommunikationsmitteli.S.d. Art. 2 Nr. 4 und Anhang I der Fernabsatzrichtlinieist allerdings nicht unproblematisch. In Anhang I findet sich einebeispielhafte Aufzählung von Fernkommunikationsmitteln, die eingemeinsames Merkmal haben: dem Verbraucher steht zu keinem Zeitpunkteine natürliche Person, die auf der Seite des Unternehmens han-1OLG Schleswig, NJW 2004, 231; a. A. die Vorinstanz LG Flensburg, 16. 11.2001 – 4 O 128/01.2BGH NJW 2004, 3699 = MMR 2005, 44 = CR 2005, 126 = BB 2004, 2599 mitzust<strong>im</strong>mender Anm. Fischer; zust<strong>im</strong>mend ferner Roßnagel/Brönneke, § 312b, Rn. 55.3BGH NJW 2004, 3699, 3700; BGHZ 154, 239, 242f. = NJW 2003, 1665;Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312b Rn. 24.4BGH NJW 2004, 3699, 3700 unter Verweis auf die Begründung FernAbsG-RegE v. 9. 2. 2000, BT-<strong>Dr</strong> 14/2658, S. 31 [zu § 1 II].5MünchKommBGB/Wendehorst, § 312b Rn. 50.

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