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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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150 Teil 2 – AnwendungsbereichIn der Verpackungsindustrie wird vor allem zwischen der sog. Pr<strong>im</strong>ärverpackungund der Sekundärverpackung unterschieden. So differenziertauch das Duale System Deutschland AG in ihrer „Lizenzentgeltlisteund Bemessungsgrundlagen“ zwischen „Pr<strong>im</strong>ärverpackungen,Sekundärverpackungen und weitere Verpackungsebenen“. Eine Pr<strong>im</strong>ärverpackungist danach eine Verpackung, die das Produkt unmittelbarumgibt und mit ihm in Kontakt steht. Meist besitzt die Pr<strong>im</strong>ärverpackungBarriereeigenschaften, die die Wechselwirkungen zwischen Produktund Umwelt ausschließen oder eindämmen sollen (z.B. Blister,Folien o.ä.), während die Sekundärverpackung und gegebenenfallsweitere Verpackungsebenen eher die Verkaufs- und Logistikfunktionunterstützen. § 3 Abs. 1 VerpackV n.F. unterscheidet drei Verpackungsebenen.Diese Differenzierungen lassen sich auch für die hierdiskutierten Fälle fruchtbar machen.aa) TransportverpackungGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV sind Transportverpackungen „Verpackungen,die den Transport von Waren erleichtern, die Waren aufdem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheitdes Transports verwendet werden und be<strong>im</strong> Vertreiber anfallen.“Als Beispiele wurden hierfür in § 3 Abs. 1 S. 2 VerpackV a.F.genannt: „Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten, Kartonagen,geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen,die Bestandteile von Transportverpackungen sind und die dazudienen, Waren auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vorSchäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transportesverwendet werden.“Die Transportverpackung kann ohne jeden Zweifel stets geöffnetwerden, ohne dass hierdurch das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeschlossen oderdurch den Unternehmer Wertersatz geltend gemacht werden kann, weilnur so der Verbraucher die <strong>im</strong> Fernabsatz erworbene Ware prüfenkann.bb) UmverpackungGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV sind Umverpackungen „Verpackungen,die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendetwerden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeitoder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung fürdie Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.“ Als Beispielewurden hierfür in § 3 Abs. 1 S. 2 VerpackV a.F. genannt „Blister, Folien,Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen, die dazu best<strong>im</strong>mt sind,als zusätzliche Verpackung um Verkaufsverpackungen die Abgabe vonWaren <strong>im</strong> Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen oder die Möglich-

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