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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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454 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblickdie damit neben einem Angestelltenverhältnis etwas dazu verdienen,sich nach Arbeitslosigkeit eine Existenz aufbauen oder zusätzlich zueinem bestehenden stationären Handel in geringem Maße auch onlineUmsätze erzielen.3. Fließende Grenzen des VerbraucherschutzrechtsBesonders auf elektronischen Marktplätzen wie eBay sind die Grenzenzwischen Verbrauchern und Unternehmern fließend. Einerseits versuchenkleine Händler durch die Darstellung als Privatperson das <strong>Widerrufsrecht</strong>zu umgehen, andererseits werden Mütter von vier Kindern,die deren gebrauchte Kleidung verkaufen, als Unternehmer eingestuft.So stehen Personen, die eigentlich dem Schutzbereich des Verbraucherschutzrechtesunterliegen, <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> plötzlich und unerwartetauf der Seite der vermeintlich „starken“ Vertragspartei. Auf der anderenSeite ist der Onlinekäufer häufig überdurchschnittlich gebildet undwirtschaftlich stark. Häufig wird eine handelsübliche Ware, die bereits<strong>im</strong> stationären Handel ausgiebig begutachtet und getestet wurde, beidem Onlinehändler bestellt, der diese zu dem günstigsten Preis anbietet.4. Umgehungsmöglichkeiten des AnwendungsbereichsSoweit das Kontinuum von der Anbahnung des Vertrages bis zum Vertragsschlussdurch persönlichen Kontakt durchbrochen wird, müssenHilfskonstruktionen bemüht werden, um eine Umgehung des Anwendungsbereichszu verhindern. Ein Postbote kann nicht zu einem direktenKontakt zwischen Händler und Verbraucher führen. Da die spezifischeGefahr von Fernabsatzverträgen in der eingeschränktenSichtbarkeit von Leistung und Vertragspartner liegt, spielen der Umfangund die Qualität der vom Boten übermittelten Informationen eineentscheidende Rolle.Erfolgt eine Abholung durch den Verbraucher <strong>im</strong> Ladengeschäft desVerkäufers, so ist zu differenzieren, ob der Verbraucher vorher einenVertrag über Fernkommunikationsmittel geschlossen hat. In diesem Fallkonnte er die Ware vor dem Kauf nicht begutachten und ist somitschutzwürdig. Erfolgt jedoch lediglich eine Reservierung über das Internetund kann der Kunde dann vor Ort einen Kaufvertrag abschließen,so greifen die Fernabsatzvorschriften nicht. Da bei Abholung sowohlder Unternehmer als auch die Ware von dem Verbraucher wie <strong>im</strong>stationären Handel in Augenschein genommen werden können, fehlt eshier an einer Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers.

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