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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Systematik 63Informationen nach § 312c Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB inTextform zu bestätigen. Dies ist die Zweistufigkeit des Informationssystems.Diese folgt bereits aus der FARL, die in Art. 4 eine flüchtige vorvertraglicheUnterrichtung des Verbrauchers und in Art. 5 eine textformgebundeneBelehrung vorsieht, ebenso § 312c BGB und Art. 11VRRL-E. Der Sinn der zeitlichen Staffelung, die sich sowohl auf denInhalt, als auch auf die Form bezieht, 1 besteht darin, die <strong>im</strong> Einzelnenerforderlichen Informationen in dem Zeitpunkt zu übermitteln, in demsie benötigt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, einen Hinweis <strong>im</strong>entscheidenden Moment unter allen vorhandenen Informationen nichtzu finden oder noch nicht erhalten zu haben. Zugleich soll eine starkeAufsplitterung der Informationen, die der Umgang mit diesen erschwerenwürde, vermieden werden. 21. Flüchtige InformationenDurch die vorvertragliche Information soll es dem Verbraucher ermöglichtwerden eine informierte Entscheidung über den Vertragsschluss zutreffen. Dadurch, dass die Information formlos erfolgen kann, wird denBesonderheiten des Fernabsatzes Rechnung getragen, dass die eingesetztenFernkommunikationsmittel eine umfassende Belehrung, wie be<strong>im</strong>Abschluss eines schriftlichen Vertrages, nicht ermöglichen. 3Zu denInformationen, die der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärungbraucht, gehört jedenfalls die Information zum Bestehen oderNichtbestehen eines <strong>Widerrufsrecht</strong>s. Ob er auch über die Einzelheitendes <strong>Widerrufsrecht</strong> noch vor Vertragsschluss belehrt werden muss, wiedurch § 312c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV abweichendvon Art. 4 FARL vorgesehen ist, ist fraglich. Nach Art. 11 Abs. 4, Art.9 VRRL-E sollen keine vorvertraglichen Informationen über Einzelheitender Ausübung und Rechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong> zur Verfügungzu stellen sein.2. Belehrung in TextformNach § 312c Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV und auch§ 355 BGB bedarf es einer Belehrung des Verbrauchers in Textform.Dadurch soll dieser dauerhaft über die wesentlichen Informationen zumInhalt und Ausübung seines <strong>Widerrufsrecht</strong>s verfügen und sich so seinerRechte „schwarz auf weiß“ vergewissern und sich bei Bedarf beraten1Schmidt-Räntsch, VuR 2000, 427, 429.2Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 26 f.3Schmidt-Räntsch, VuR 2000, 427, 429; Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 516,318.

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