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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Ergebnisse 475PC standardmäßig vorinstalliert oder auf einer CD kostenfrei mitgeliefert.PDF-Dokumente können zudem auch mit älteren Versionen desAdobe-Readers angezeigt werden. Schließlich ist das PDF eines dersichersten <strong>im</strong> Internet eingesetzten Textformate. Der Verbraucher sollteaber gleichwohl auf eine kostenfreie Download-Möglichkeit <strong>im</strong> Internethingewiesen werden, damit er weiß, wie er den Text lesen kann.4. Zwangsführung über sprechende LinksViele Verbraucher werden mit dem Begriff „<strong>Widerrufsrecht</strong>“ faktischweniger anfangen können als mit dem Terminus „Bedingungen“, weiles sich um einen juristischen Fachbegriff handelt, der nicht jedem Laienumgangssprachlich geläufig ist. Vielmehr bezeichnen Verbraucher dasdamit bezeichnete Recht häufig als „Rückgabe“ oder auch „Umtausch“.Unter „Lieferbedingungen“ oder auch „AGB“ erwartenVerbraucher hingegen auch und gerade Informationen zu Rückgabemöglichkeiten.Auch die Begriffe „Kundeninformationen“, „Verbraucherinformationen“,„Gesetzliche Informationen“ oder „RechtlicheInformationen“ sind für den durchschnittlichen Verbraucher so verständlich,dass dieser dahinter sowohl die Informationen <strong>im</strong> Fernabsatzals auch die zum E-Commerce erwartet.Je konkreter allerdings die Bezeichnung für die dahinter stehendenInformationen und je kürzer die Verweiskette ist, desto eher ist dasTransparenzgebot eingehalten. Bei allzu allgemeinen Bezeichnungen desersten Glieds der Verweiskette besteht die Gefahr, dass dem Verbraucherdie dahinter verborgene Information nicht „klar und verständlich“zur Verfügung gestellt wird. Die Information zum <strong>Widerrufsrecht</strong> mussebenso wie ein Hinweis auf AGB nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf derBestellseite gegeben werden, ohne dass dem Verbraucher zugemutetwerden kann, wie nach einem Impressum in einer Fußzeile danach zusuchen.Die vollständige Information zum <strong>Widerrufsrecht</strong> selbst (ausführlicherText) kann auf einer besonderen Informationsseite, zusammen mitanderen Pflichtinformationen, auf einer allgemeinen Informationsseiteoder auch in AGB zur Verfügung gestellt werden. Scrollen kann einweiterer Schritt in der Verweiskette zur eigentlichen Information seinoder sogar dazu führen, dass das Transparenzgebot nicht eingehaltenwird. Wenn sich aus dem oberen Teil einer Informationsseite nichthinreichend deutlich ergibt, dass sich <strong>im</strong> unteren Seitenteil die Informationzum <strong>Widerrufsrecht</strong> befindet, fehlt es an einer mediengerechten Artund Weise der Übermittlung dieser Angaben.

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