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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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4. Weiterentwicklung der InformationsgesellschaftC. Zwecke 61Ein weiteres Ziel des Fernabsatzrechts ist es, die Weiterentwicklung derInformationsgesellschaft durch Popularisierung des Online-Handels zufördern. Einen Beitrag hierzu soll die Steigerung des Vertrauens desVerbrauchers durch die Einräumung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s und die Normierungvon umfassenden Informationspflichten des Unternehmersleisten. Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, die Schaffung derrechtlichen Normen an der Technologieentwicklung zu orientieren undan diese anzupassen. Mit der Einführung neuer Technologien erhaltendie Verbraucher einen <strong>im</strong>mer besseren Überblick über das Angebot inder ganzen EU und zahlreiche neue Möglichkeiten, Bestellungen zutätigen. 1 Da der grenzüberschreitende <strong>Onlinehandel</strong> <strong>im</strong> Gegensatz zuminländischen <strong>im</strong>mer noch nur ein geringes Wachstum aufweisen kann,geht die Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft mit der Verwirklichungdes Binnenmarktes Hand in Hand.III. <strong>Widerrufsrecht</strong> <strong>im</strong> Online-Handel<strong>Das</strong> Herz des Fernabsatzrechts bildet das <strong>Widerrufsrecht</strong>s des Verbrauchers,geregelt in Art. 6 FARL und vom deutschen Gesetzgeber in§ 312d i.V.m. §§ 355 ff. BGB umgesetzt. <strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> <strong>im</strong> Fernabsatzsoll die Nachteile gegenüber dem stationären Handel ausgleichenund dem Verbraucher ermöglichen, die von ihm ohne Inaugenscheinnahmebestellte Ware einer „Prüfung“ zu unterziehen, um dann zuentscheiden, ob er sie zurückgeben will. 2 Bei Dienstleistungen kann sichder Kunde auch <strong>im</strong> stationären Vertrieb vorher keinen Eindruck vonder Qualität verschaffen, hier gewährt das <strong>Widerrufsrecht</strong> demVerbraucher in erster Linie eine verlängerte Überlegensfrist. 3Dadurchsoll den besonderen Umständen des Fernabsatzhandels Rechnung getragenwerden, die dem Verbraucher keine Gelegenheit bieten, die Warebzw. die Dienstleistung vor seiner verbindlichen Vertragserklärungnäher zu untersuchen.Dieser Grundgedanke lässt sich aus dem Erwägensgrund 14 derFARL entnehmen: „Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit,vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaftender Dienstleistung <strong>im</strong> einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Dahersollte ein <strong>Widerrufsrecht</strong> bestehen [...]“. Eine „Kenntnisnahme derEigenschaften“ der bestellten Ware könnte allerdings durch die um-1Erwägensgrund 4 FARL.2vgl. Erwägensgrund 14 FARL; Bülow, ZIP 1999, 1293, 1294; Mankowski, CR2001, 767, 768.3Staudinger/Thüsing, § 312d Rn. 3; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1280.

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