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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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340 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages6. ZwischenergebnisEuGH-Generalanwältin Trstenjak hat in ihrem Schlussantrag empfohlen,die deutsche Regelung zu Wertersatz für die Nutzung der Warewährend der Widerrufsfrist als nicht mit der FARL vereinbar zu bewerten.Würde der EuGH einen Verstoß des § 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 346Abs. 1 BGB gegen europarechtliche Normen bejahen, hätte dies erheblicheAuswirkungen auf den <strong>Onlinehandel</strong>. Verbraucher könnten dannnoch mehr als bislang das <strong>Widerrufsrecht</strong> missbrauchen, um Warenkostenfrei auszuleihen und danach gegen volle Kaufpreisrückerstattungzurückzusenden.Der Generalanwältin ist darin zuzust<strong>im</strong>men, dass ein Wertersatzanspruchfür die bloße Möglichkeit der Nutzung dem Zweck der FARLzuwider läuft. Dies könnte den Verbraucher durch Auferlegung vonKosten davon abhalten, von seinem <strong>Widerrufsrecht</strong> Gebrauch zu machen.Jedoch lässt die FARL entgegen der Ansicht der Generalanwältineine nationale Regelung zum Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzungzu, da es sich be<strong>im</strong> Wertersatz nicht generell um „Kosten“ handelt.Soweit man Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit nichtmit darunter fasst, stellen Wertersatzansprüche für die tatsächlicheNutzung der Ware keine Kosten i.S.d. FARL dar. Die Abgrenzungsschwierigkeitenzwischen „Ingebrauchnahme“ i.S.v. § 357 Abs. 3 S. 1BGB und „Nutzung“ i.S.v. § 346 Abs. 1 BGB können aber nicht dazuführen, dass der Händler überhaupt keinen Nutzungsersatzanspruchmehr geltend machen kann. Vielmehr ist dieser Anspruch durch richtlinienkonformeAuslegung restriktiv zu handhaben.Die Zahlung eines Nutzungsentgelts für die tatsächliche Nutzungwird von der FARL nicht untersagt, sondern unterliegt dem Ermessender Mitgliedstaaten, wie auch ein Vergleich mit der FARLFDL deutlichmacht. Darüber hinaus ist kein schutzwürdiges Vertrauen des Verbrauchersdarauf ersichtlich, dass ihm gegenüber für die Zeit der Nutzungkeine Nutzungsersatzansprüche geltend gemacht würden. Erst nachdemer die feste Entscheidung getroffen hat, dass er die Ware behalten will,sollte er diese auch als Eigentümer nutzen. Der Ausgleich der Wertminderungist letztlich als Schadensersatz und nicht als eine Sanktion zuverstehen.Wird eine Sache verbraucht, ist sie nicht mehr verkehrsfähig (z.B. eineangebrochene Flasche Wein). Bei Verbrauch der Sache greift dahereine Wertersatzpflicht in Höhe des Wertes der Sache, falls das <strong>Widerrufsrecht</strong>in solchen Fällen nicht ohnehin ausgeschlossen ist. Ist dieVerpackung der Ware verschlechtert, ist die Verkehrsanschauung maßgeblich,die auf die Verkehrsfähigkeit der Verpackung und die Verbrauchersicht<strong>im</strong> Einzelfall abstellt. Ergibt dies, dass die Verpackung für die

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