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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Persönlicher Anwendungsbereich 75VRRL-E durchsetzen, müsste die „selbständige berufliche“ Tätigkeit indie „berufliche“ geändert werden. Juristische Personen und rechtsfähigePersonengesellschaften sind nach deutschem Recht <strong>im</strong>mer Unternehmer,anders als in vielen anderen europäischen Ländern wie Frankreich,Spanien oder Polen. Gleiches gilt für Vereine, während bei der GbR dieTeilrechtsfähigkeit nicht zu Verlust der Verbrauchereigenschaft führt.Schwierig ist die Lage bei sog. „Dual Use“ Produkten, bei denen sichnicht eindeutig best<strong>im</strong>men lässt, ob sie zu beruflichen oder zu privatenZwecken genutzt werden. Der EuGH stellt hierbei darauf ab, ob derberuflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er <strong>im</strong> Gesamtzusammenhangdes betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordneteRolle spielte. Zutreffend ist auf den Schwerpunkt der Nutzungabzustellen. Lässt sich jedoch kein Schwerpunkt ausmachen, ist <strong>im</strong>Zweifel nach dem Schutzzweck der FARL unternehmerisches Handelnanzunehmen.II. Unternehmer, § 14 BGBDer Unternehmerbegriff des § 14 BGB setzt zum einen voraus, dass essich um eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähigePersonengesellschaft handelt. Zum anderen muss der Abschluss desRechtsgeschäftes in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigenberuflichen Tätigkeit geschehen. Der VRRL-E spricht in Art. 2 Abs. 2nicht mehr von „Unternehmer“, sondern „Gewerbetreibender“ unddefiniert diesen als „jede natürliche oder juristische Person, die … zuZwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichenoder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sowie jedePerson, die <strong>im</strong> Namen oder <strong>im</strong> Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt“.<strong>Das</strong> personelle Element der Definition ist ohne Bedeutung. Erfasstwerden u.a. Kleingewerbetreibende, Einzelhandelskaufleute, Angehörigeder freien Berufe, Künstler, Wissenschaftler, Bauunternehmer, Werbeagenturenoder Autovermieter. Da die Norm keine Legaldefinitionder gewerblichen Tätigkeit <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschrift enthält, ist auf dieDefinition des Gewerbebegriffs in § 1 Abs. 2 HGB zurückzugreifen unddie Kriterien dem jeweiligen Kontext anzupassen. 1Gewerbliches Handeln ist jede planvolle, auf gewisse Dauer angelegteTätigkeit am Markt. Dies wiederum setzt einen gewissen organisatorischenMindestaufwand voraus 2 . Vor Inkrafttreten des neuen § 14 BGBsah der BGH häufig noch das Erfordernis einer Gewinnerzielungsab-1MünchKommBGB/Micklitz, § 14 Rn. 18; Schubert, JurPC Web-Dok. 194/2007.2Rohlfing, MMR 2006, 271.

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