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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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70 Teil 2 – AnwendungsbereichI. Verbraucher, § 13 BGBArt. 2 Abs. 2 FARL definiert „Verbraucher“ als „jede natürliche Person,die … zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichenTätigkeit zugerechnet werden können.“ So heißt es mit einerkleinen Ergänzung auch in Art. 2 Abs. 1 VRRL-E. Hier ist von “jede[r]natürliche[n] Person, die … zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen,geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werdenkönnen” die Rede. Nach dem mit der FARL eingeführten § 13BGB können Verbraucher nur natürliche Personen sein, die ein Rechtsgeschäftzu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichennoch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werdenkann. Sollte sich das geplante Vollharmonisierungsprinzip des VRRL-Edurchsetzen, müsste die „selbständige berufliche“ Tätigkeit in die „berufliche“geändert werden.1. Natürliche PersonDer Verbraucherbegriff des § 13 BGB geht weiter als die europäischeVorgabe. Nach dem deutschen Verbraucherbegriff können <strong>im</strong> Gegensatzzum europäischen auch Arbeitnehmer Verbraucher sein, wenn siez.B. <strong>im</strong> Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses Fortbildungsliteraturoder Berufskleidung kaufen. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgerichtentschieden, dass ein Arbeitnehmer als Verbraucher gilt. 1Hingegen kann nach Art. 2 Nr. 2 FARL eine Person, die zu Zweckenhandelt, die jedweder beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können,kein Verbraucher sein.Juristische Personen, also zum Beispiel eine GmbH oder AG, sind <strong>im</strong>deutschen Recht keine Verbraucher. Gleiches gilt für die den juristischenPersonen gleichgestellten rechtsfähigen Personengesellschaftenwie OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft.a) Gemeinnützige Vereine und StiftungenStrittig ist aber, ob <strong>im</strong> deutschen Recht eine analoge Anwendung des§ 13 BGB auf gemeinnützige Vereine in Betracht kommt. So kaufen z.B.Sportvereine in Onlineshops Sportgeräte für die Vereinsaktivitäten.Fraglich ist, ob hier ein <strong>Widerrufsrecht</strong> besteht. Teilweise wird eineanaloge Anwendung bejaht. 2 Der deutsche Gesetzgeber habe die Problematikoffensichtlich übersehen und aus den Materialien ergebe sichkein Hinweis darauf, dass mit der Novellierung des HaustürWG eine1BAG, NJW 2005, 3305.2MünchKommBGB/Micklitz, § 13, Rn. 11 ff.; HK-VertriebsR/Micklitz, § 312b,Rn. 13.

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