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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Aktuelle Gesetzesvorhaben 485brauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung bei Online-Shops und eBay ergänzt. Hierzu wird der § 357 Abs. 3 BGB entsprechendgeändert, indem nach Satz 1 folgender Satz eingefügt wird: „BeiFernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss inTextform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich,wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe vondessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittelentsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eineMöglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“ Allerdings ist nichtunwahrscheinlich, dass der EuGH die Regelung des § 357 Abs. 3 BGBals Verstoß gegen Art. 6 FARL bewertet, so dass dann dieser Anspruchgenerell nicht mehr in dieser Pauschalität bestünde und die deutschenBGB-Vorschriften sowie die Musterbelehrungen erneut entsprechendangepasst werden müssten. 1b) Begriff der „Unverzüglichkeit“Kritisiert wird, dass der Gesetzentwurf den Begriff der „Unverzüglichkeit“nicht näher definiert. „Unverzüglich“ bedeutet nach der Legaldefinitiondes § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern.“ Ob die aus demBereich der Anfechtung stammende Begrifflichkeit sich auf die Fragendes Widerrufs ohne Weiteres übertragen lässt, bleibe zweifelhaft. 2 Einezumindest erläuternde Klarstellung sei <strong>im</strong> Hinblick auf die gravierendenFolgen einer verspäteten Belehrung zu fordern. Geht ein Unternehmerdavon aus, er habe unverzüglich nach dem Vertragsschluss denVerbraucher über eine 14-tägige Widerrufsfrist belehrt, liegt eine unzutreffendeBelehrung vor, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zulaufen beginnt. Daher bedürfe es einer Erläuterung der zeitlichen Rahmenund Voraussetzungen der Unverzüglichkeit. 3Der Begriff „unverzüglich“ ist zwar ausfüllungsbedürftig, da sich dieLegaldefinition in § 121 BGB und die hierzu ergangene Rechtsprechungpr<strong>im</strong>är auf die Fragen der Anfechtung von Willenserklärungen beziehtund sich nicht ohne Weiteres auf die anders gelagerten Fälle des Fernabsatzhandelsübertragen lässt. Hier jedoch ist eine baldige Konkretisierungdurch die Rechtsprechung, die diese Aufgabe besser erfüllen kannals der Gesetzgeber, zu erwarten.Für den <strong>Onlinehandel</strong> wird es darauf hinauslaufen, dass der Händlereine Belehrung unmittelbar nach der Auktion per E-Mail schicken muss(und nicht erst mit der Lieferung belehren darf), da <strong>im</strong> Rahmen deselektronischen Geschäftsverkehrs automatische Prozesse möglich und1Vgl. Teil 4 D I 1 c).2Stellungnahme von BAG und HDE v. 22.08.2008, S. 11.3CDH-Stellungnahme v. 22.08.2008, S. 4.

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