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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Sachlicher Anwendungsbereich 99verpflichtet, ohne dass er Produkt oder Unternehmer kennenlernenkonnte und deshalb durch das <strong>Widerrufsrecht</strong> schutzbedürftig undschutzwürdig.Anderenfalls könnte der Unternehmer die Fernabsatzvorschriftenauch gezielt umgehen, indem er Fernkommunikationsmittel für denVertragsschluss einsetzt und die Ware abholen lässt. 1Die häufig inAllgemeinen Geschäftsbedingungen vorzufindende Klausel, dass ein<strong>Widerrufsrecht</strong> bei Abholung der Ware nicht besteht, ist daher unwirksam,wenn hier nicht bei der Vertragsschlussregelung differenziert wird,sondern die Bestellung des Kunden stets ein rechtlich verbindlicherVertragsantrag sein soll.bb) Lediglich unverbindliche Reservierung über das InternetNur wenn in der Vertragsschlussregelung deutlich differenziert wird,nämlich dass der Verbraucher Auswahl der Option „Lieferung“ bereitsonline einen Vertragsantrag abgibt und dass ihm bei Auswahl der Option„Abholung“ lediglich eine einseitige Option auf den Kauf zu einembest<strong>im</strong>mten Preis zusteht, und wenn der Verbraucher dann bei Abholungder Ware ein Prüfungsrecht und die Möglichkeit hat, die Optionauf den Kauf nicht auszuüben, findet das Fernabsatzrecht keine Anwendung.Da bei Abholung sowohl der Unternehmer als auch die Warevon dem Verbraucher wie <strong>im</strong> stationären Handel in Augenschein genommenwerden können, fehlt es hier an einer Schutzbedürftigkeit desVerbrauchers, 2welche die Anwendung der Fernabsatzvorschriftenrechtfertigt. Ein Fernabsatzvertrag liegt also lediglich dann nicht vor,wenn der Vertragsschluss erst bei Abholung der Ware erfolgt. Einederartige vertragsrechtliche Konstruktion verstößt allerdings gegen dieAGB vieler Internet-Auktionsplattformen. 33. ZwischenergebnisIn Bereich des <strong>Onlinehandel</strong>s sind zahlreiche Vertriebsmöglichkeitendenkbar. Daher bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung der sachlichenAnwendbarkeit des Fernabsatzrechts. Die Fernabsatzvorschriftensind nicht anwendbar, wenn es während der Vertragsanbahnung zudirektem Kontakt zwischen Unternehmer und Verbraucher kommt.Dies ist nicht mehr sachgemäß, wenn sich ein Verbraucher umfassendüber ein Produkt <strong>im</strong> Ladenlokal des Unternehmers informiert und dieWare anschließend über dessen Online-Shop bestellt. Hierbei ist es1Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312b Rn. 21.2Martinek, NJW 1998, 207.3Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335.

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