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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Information auf Internetseiten 379mit dem Wort „<strong>Widerrufsrecht</strong>“ auf die Widerrufsinformationen istauch ohne weiteres möglich, weil ein Link auch auf einen einzelnenAbschnitt eines längeren Dokumentes verweisen kann (sog. Ankerverweis).Ein Scrollen des Bildschirms lässt sich angesichts der Vielzahl der zuerteilenden Informationen und dem Bedürfnis des Unternehmers, dieseauf einer Seite zu bündeln, in vielen Fällen nicht vermeiden. Wenn Informationengebündelt auf einer Seite („Verbraucherinformationen“o.ä.) bereitgestellt werden, empfiehlt sich ein Inhaltsverzeichnis amAnfang der Seite, das auf einzelne Passagen des nachstehenden Textesoder auf weitere Unterseiten verweist. Die Information über das <strong>Widerrufsrecht</strong>kann dann z.B. durch die Verweiskette „Verbraucherinformationen“(Link auf der Bestellseite) und Zeile <strong>im</strong> Inhaltsverzeichnisnamens „<strong>Widerrufsrecht</strong>“ als weiterer Link auf der Seite „Verbraucherinformationen“,der dann direkt auf die Passage zum <strong>Widerrufsrecht</strong>verweist, erfolgen.Scrollen kann jedoch selbst ein weiterer Schritt in der Verweiskettezur eigentlichen Information sein oder sogar dazu führen, dass dasTransparenzgebot nicht eingehalten wird. Wenn sich aus dem oberenTeil einer Informationsseite nicht hinreichend deutlich ergibt, dass sich<strong>im</strong> unteren Seitenteil die Information zum <strong>Widerrufsrecht</strong> befindet,fehlt es an einer mediengerechten Art und Weise der Übermittlung dieserAngaben. 1In diesem Sinne hat auch das OLG Brandenburg 2 entschieden, dassnicht klar und verständlich über das Bestehen eines <strong>Widerrufsrecht</strong>sinformiert werde, wenn vor dem Erreichen der entsprechenden Informationen„umfangreich“ gescrollt und dann ein doppelter Link betätigtwerden muss. Hier stellt sich allerdings die Frage nach einer praktikablenGrenze, weil die Länge einer Bildschirmseite von der Art des Angebotesabhängt und eine „Bildschirmseite“ keine feste Größe ist, sondernvon der Bildschirmauflösung, Browser, Schriftgröße, angezeigten Symbolleistenetc. abhängt. In der Praxis haben sich schon aus Gründen derNutzerfreundlichkeit (Usability) Seitenlängen von nicht mehr als dreiBildschirmseiten bei 1024 x 768 Pixeln (ohne zusätzliche Symbolleistenund ohne Veränderung der Schriftgröße) bewährt. Man kann daher dasTransparenzgebot als gewahrt ansehen, wenn der Verbraucherzwangsweise, d.h. ohne Scrollen, sondern durch Platzierung über demBestell-Button, über den ersten sprechenden Link geführt wird undsodann entweder direkt (1-Schritt-Kette) oder durch Klick eines weiterenLinks <strong>im</strong> Inhaltsverzeichnis der Informationsseite oder durch Scrol-1Vgl. Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 54.2OLG Brandenburg, WRP 2006, 1035 (Ls.) = MDR 2007, 43

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