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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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34 Teil 1 – Grundlagenverwenden könne. 1 Der Bundesrat war bis zum Schluss der Auffassung,dass die Unternehmen durch die einheitlichen Verpflichtungen für alleFernabsatzverträge unangemessen belastet würden. 2Er forderte dieBundesregierung auf, die betreffenden Regelungen (§ 312c BGB und§ 1 Abs. 1, 2 und 3 BGB-InfoV) auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungenzu beschränken, da die FARLFDL diese Verpflichtungennicht für alle Fernabsatzverträge zwingend vorsieht.Der Empfehlung des Rechts- und Wirtschaftsausschusses, 3 § 1 Abs. 1ist Nr. 10 BGB-InfoV so zu fassen, dass vorvertraglich wie bislang nurüber das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informierenist, da die Einzelheiten des Widerrufs- und Rückgaberechtes für denKonsumenten erst dann relevant würden, wenn er die Ware nach Erhaltggf. zurücksenden möchte, wurde leider nicht entsprochen. Die fürFinanzkonzerne konzipierten Regelungen wurden damit auch auf eBay-Powerseller ausgedehnt, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht gefordertwar. 4Es entstand eine Norm, die <strong>im</strong> Vergleich zu der bereitszuvor unübersichtlich gestalteten Vorschrift noch verworrener gewordenist. 5In einem komplizierten Geflecht wird geregelt, wann, in welchemUmfang und in welcher Form der Verbraucher zu informierenist. 6 So wurde es auch für den redlichen und sorgfältigen Unternehmernoch schwieriger, seinen Belehrungspflichten vollständig und korrektnachzukommen.Trotz dieser gravierenden strukturellen Änderungen blieb das Belehrungsmusternahezu unverändert. Es wurde weder die Möglichkeitgenutzt, die bekannten Fehler zu beheben, noch wurde das Muster der1Begründung FernAbsÄG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/2946 v. 22.4.2004, S. 26.2Empfehlungen der Ausschüsse Recht und Wirtschaft, BR-<strong>Dr</strong>ucks. 644/1/04 v.13.09.04, S. 4 f.3BR-<strong>Dr</strong>ucks. 644/1/04 v. 13.09.04, S. 2; ausführlich der Antrag des FreistaatesBayern v. 22.9.2004, BR-<strong>Dr</strong>ucks, 644/2/04, der vorschlug, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wie folgt zu regeln: „10. das Bestehen eines Widerrufs oder Rückgaberechts;bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen auch das Nichtbestehen einesWiderrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zuerklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlichInformationen über den Betrag, den der Verbraucher <strong>im</strong> Falle des Widerrufs oder derRückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachteDienstleistung zu zahlen hat.“ Die Unternehmen würden unbillig mit einer Fülle vonInformationspflichten belastet, die ausschließlich für das sensible Finanzgeschäftgedacht waren. Auf einer normalen Bestellkarte für ein Zeitschriften- oder Zeitungsabonnementsei es nicht zu leisten, auf diese unterschiedlichen Möglichkeiten hinzuweisen.4Vgl. Antrag des Freistaates Bayern v. 22.9.2004, BR-<strong>Dr</strong>ucks, 644/2/04; Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>,Teil 13.4 Rn. 266 ff.; Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377.5Staudinger/Thüsing, § 312c Rn. 4.6<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 139.

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