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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Schlussbetrachtung 529freulich sind auch die reduzierten Informationspflichten und die Möglichkeit,bei best<strong>im</strong>mten technischen Zwängen vereinfacht darauf hinzuweisen.Es bleibt zu hoffen, dass die avisierte <strong>Dr</strong>e<strong>im</strong>onatsfrist alsMax<strong>im</strong>alfrist für die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es bei rechtlichenFehlern nicht durch nationale Vorschriften umgangen wird. Begrüßenswertsind die klaren Regelungen zu Hin- und Rücksendekosten, dienun in einem gerechten Verhältnis stehen, zum Wertersatz sowie zurRücksendefrist des Verbrauchers und dem etwaigen Zurückbehaltungsrechtdes Gewerbetreibenden.An der Realität vorbei geht das neue Standard-Formular für die Widerrufserklärung,erforderlich wäre stattdessen eine Standard-Belehrunggewesen. Katastrophal ist, dass die Kommission sich in einer der dringlichstenFragen, nämlich in welchen Fällen Produkte vom <strong>Widerrufsrecht</strong>ausgenommen sind, um eine politische Entscheidung gedrückt hatund statt dessen mit einer neuen Ausnahme für Wein offenbart, dass dieAusnahmen nichts mit Gerechtigkeit zu tun haben, sondern einzig undallein Lobbyistenwerk sind. Hier bleibt zu hoffen, dass das EuropäischeParlament diesen Fehler noch korrigiert. Die Ausführungen haben gezeigt,dass nur ein Vollharmonisierungsansatz, wie ihn der VRRL-Everfolgt, einen grenzüberschreitenden <strong>Onlinehandel</strong> mit privaten Endverbrauchernin Europa ermöglicht.Der europäische und der deutsche Gesetzgeber sind also auf demrichtigen Weg. Gleichwohl sollten einige Themen noch beherzter inAngriff genommen werden. Die Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> müsseneiner überzeugenden Systematik folgen und dürfen nicht länger einreines Resultat von Lobbyismus sein. Insbesondere muss die Ausnahmeder zur Rücksendung nicht geeigneten Waren entweder aufrecht erhaltenoder durch eine Ausnahme ersetzt werden, die auf die Wiederverkäuflichkeitder Ware abstellt. <strong>Das</strong> Kriterium der Unzumutbarkeit musshier konsequenter Berücksichtigung finden, um schwerwiegende Ungleichbehandlungenwie derzeit zu verhindern.Der Gesetzgeber sollte auch erkennen, dass die Grenze zwischenWertersatz und Ausnahme vom <strong>Widerrufsrecht</strong> fließend ist, so dass aufdas differenzierte Instrument des Wertersatzes nicht einfach vollständigverzichtet werden kann. Bei tatsächlicher Nutzung von Waren muss derUnternehmer <strong>im</strong>mer die Möglichkeit haben, Wertersatz für den Abnutzungsschadenzu verlangen. Anderenfalls wird es nicht wenige Missbrauchsfällegeben, sondern das Internet wird <strong>im</strong> großen Stil zum globalenLeihhaus mutieren. Best<strong>im</strong>mte Waren würden langfristig garnicht mehr und andere nur noch zu sehr viel höheren Preisen <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong>angeboten werden. Dies ist weder <strong>im</strong> Sinne des Verbraucherschutzesnoch der Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs.

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