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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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418 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichterforderlich. Diese Annahme ist zutreffend, da Verbraucher sich insbesonderebei hochwertiger Ware oder einer nicht nachverfolgbaren VersandartGedanken darüber machen werden, ob sie bei Verlust derRücksendung gleichwohl Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung haben.V. Rechtsentwicklung1. Rechtslage nach dem BGB-RegEDie Bundesregierung plant eine Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts.1Mit dem geplanten Gesetz sollen die Verbraucherkreditrichtlinieund der zivilrechtliche Teil der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetztsowie die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberechtneugeregelt werden. In Bezug auf den Inhalt der Informationspflichtenaus § 312c Abs. 2 BGB (geltende Fassung) und der Belehrungspflichtaus § 355 BGB (geltende Fassung) des Unternehmers sind allerdings nurwenige Veränderungen vorgesehen. Insbesondere werden die Differenzenin den Anforderungen beider Vorschriften nicht beseitigt.a) Neufassung § 312c BGB-RegENeu gefasst wird die Regelung der § 312c BGB. Die Absätze 1 und 2sollen nach dem Regierungsentwurf wie folgt lauten: „(1) Der Unternehmerhat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabedes Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche zu unterrichten. (2) Der Unternehmer hat bei von ihmveranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichenZweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklichoffenzulegen.“Die Differenzierung zwischen den Informationen, die <strong>im</strong> Vorfeld undin flüchtiger Form zu erteilen sind und denen, die der Verbraucher inTextform zu erhalten hat, erfolgt in Artikel 246 §§ 1, 2 EGBGB. Dieseenthalten keinerlei inhaltliche Veränderungen in Bezug auf die Informationenzum <strong>Widerrufsrecht</strong>. Wie § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV legt auchArtikel 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB-RegE fest, dass für die Erfüllungder Informationspflichten in Textform die Verwendung der Musterbelehrungin Anlage 1 zu EGBGB-RegE genügt.b) Neufassung §§ 355, 360 BGB-RegENeu gefasst wird auch die Regelung zur allgemeinen Belehrungspflichtdes Unternehmers in Textform. Zum Inhalt der Textformbelehrung1BGB-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.1.<strong>2009</strong>. <strong>Das</strong> Gesetz trat am 4.8.<strong>2009</strong> inKraft (BGBl. I <strong>2009</strong>, S. 2355).

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