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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Aktuelle Gesetzesvorhaben 499VRRL-E nur noch: „Bei Fernabsatzverträgen sind die in Artikel 9Buchstabe a vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher vordem Abschluss des Vertrags in einer den benutzten Fernkommunikationsmittelnangepassten Weise zu erteilen oder verfügbar zu machen; siemüssen in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und lesbarsein.“cc) „Sprechende Links“ genügenBesonders bemerkenswert ist jedoch eine deutliche Reduzierung dervorvertraglichen Informationspflichten <strong>im</strong> M-Commerce oder in TV-Spots. Hier sollen künftig nur noch wesentliche Merkmale der Waresowie der Gesamtpreis genannt werden müssen, auf die übrigen Informationenkann verlinkt werden. Damit wird in Art. 11 Abs. 3 VRRL-Eder vom BGH 1 <strong>im</strong> deutschen Recht schon etablierte „sprechende Link“<strong>im</strong> europäischen Recht festgeschrieben. 2Der europäische Gesetzgeberwill damit bei Fernabsatzverträgen die Informationspflichten so anpassen,dass den technischen Zwängen, denen best<strong>im</strong>mte Medien unterworfensind, Rechnung getragen werden kann, z. B. der beschränktenAnzahl der Zeichen auf best<strong>im</strong>mten Displays von Mobiltelefonen oderdem Zeitrahmen, dem Werbespots <strong>im</strong> Fernsehen unterliegen. In diesemFall sollte sich der Gewerbetreibende an Mindestanforderungen hinsichtlichder Information halten und die Verbraucher an eine andereInformationsquelle verweisen, z. B. durch Angabe einer gebührenfreienTelefonnummer oder eines Hypertext-Links zu einer Webseite des Gewerbetreibenden,auf der die einschlägigen Informationen unmittelbarabrufbar und leicht zugänglich sind (Erwägensgrund 21). 3dd) Bestätigung in TextformWie schon nach der FARL und § 312c Abs. 2 BGB sind die Informationeneinschließlich der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher gemäßArt. 11 Abs. 4 VRRL-E auf einem dauerhaften Datenträger spätestensbei Lieferung der Waren zu bestätigen. Eine Monatsfrist bei Belehrungnach Vertragsschluss sieht die Richtlinie nicht vor, so dass diese deutscheVorschrift spätestens bei Inkrafttreten der Richtlinie aufgehobenwerden müsste. 4Nach Art. 11 Abs. 5 VRRL-E dürfen die Mitgliedsstaatenausdrücklich keine weiteren Formvorschriften erlassen.1BGH, WRP 2005, 886 und BGH NJW 2006, 3633.2<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 76.3<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 76.4Für Oktober <strong>2009</strong> ist allerdings ohnehin schon eine Änderung des § 355 Abs. 2S. 2 BGB vorgesehen. Dazu gleich Teil 7 B I.

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